Rdn 410

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 857 ff.

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 231 ff.

 

Rdn 411

1. Ist bereits im Rahmen der Verurteilung absehbar, dass der Verurteilte nicht in der Lage sein wird, die zu verhängende Geldstrafe sofort zu zahlen, hat ihm das erkennende Gericht im Rahmen des Urteils/Strafbefehls gem. § 42 StGB Zahlungserleichterungen, insbesondere eine Ratenzahlung, zu gewähren. Obwohl eine unterlassene Anordnung von Zahlungserleichterungen eine Revision begründen kann (vgl. OLG Hamm VRR 2014, 349 f.), wird diese jedoch oft unterbleiben. Dem Verurteilten gereicht ein solches Versäumnis jedoch regelmäßig nicht zum Nachteil, da auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft des Erkenntnisses in eigener Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten nach billigem Ermessen Ratenzahlung oder Stundung gewähren kann (§ 459a StPO), wobei sich die Rechtspfleger in der Praxis hier häufig recht großzügig zeigen.

 

Rdn 412

2.a) Über Einwendungen des Verurteilten gegen die Anordnung des Rechtspflegers, Zahlungserleichterungen abzulehnen oder nicht entsprechend dem Antrag zu gewähren, entscheidet gem. § 31 Abs. 6 Satz 1 RPflG nach § 459h StPO grds. das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Bei Verurteilten, die sich in anderer Sache in Strafhaft befinden, entscheidet die StVK.

 

Rdn 413

b) Gegen den Gerichtsbeschluss kann der Verurteilte gem. § 462 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde einlegen (zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).

 

Rdn 414

3. Verläuft die Beitreibung erfolglos oder ist sie nach § 459c Abs. 2 StPO als aussichtslos unterblieben, prüft der Rechtspfleger, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen und ordnet diese ggfs. an (§ 459e StPO; → Erwachsene, Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafe, Allgemeines, Teil B Rdn 392).

 

Rdn 415

Ist bereits nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung der Geldstrafe erfolgt – grds. frühestens zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit – die Beitreibung gem. § 8 EBAO, wenn keine Zahlungserleichterungen gewährt worden sind (→ Erwachsene, Geldstrafen, Beitreibung, Allgemeines, Teil B Rdn 374 m.w.N.).

Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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