Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung der Geldstrafe erfolgt – grundsätzlich frühestens zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit – die Beitreibung gem. § 8 EBAO.
2. Zur Verhinderung überflüssiger Vollstreckungsversuche kann die Vollstreckung der Geldstrafe ggf. gem. § 459c Abs. 2 StPO unterbleiben.
3. Kommt eine Vollstreckung in bewegliche Sachen in Betracht, erteilt die Vollstreckungsbehörde dem Vollziehungsbeamten unmittelbar oder über die Geschäftsstelle des AG einen Vollstreckungsauftrag.
4. Zur Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte bedarf es eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
5. Es kann auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verurteilten erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, §§ 864 ff. ZPO).
 

Rdn 375

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 857 ff.

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 231 ff.

 

Rdn 376

1. Nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung der Geldstrafe erfolgt – grundsätzlich frühestens zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit – die Beitreibung gem. § 8 EBAO, wenn keine Zahlungserleichterungen gewährt worden sind (s. → Erwachsene, Geldstrafen, Zahlungserleichterungen, Teil B Rdn 410). Beitreibung bedeutet die zwangsweise Vollstreckung durch Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Rdn 377

2. Zur Verhinderung überflüssiger Vollstreckungsversuche kann die Vollstreckung der Geldstrafe ggf. gem. § 459c Abs. 2 StPO unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

 

☆ Die Vorschrift des § 459c Abs. 2 StPO ist eng auszulegen . Es muss mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Vollstreckung auf unabsehbare Zeit erfolglos bleiben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn Beitreibungsversuche in anderer Sache vergeblich waren oder das Einkommen des Verurteilten die Pfändungsgrenze des § 850c ZPO nicht übersteigt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , § 459c Rn 4 f.).eng auszulegen. Es muss mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Vollstreckung auf unabsehbare Zeit erfolglos bleiben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn Beitreibungsversuche in anderer Sache vergeblich waren oder das Einkommen des Verurteilten die Pfändungsgrenze des § 850c ZPO nicht übersteigt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 459c Rn 4 f.).

 

Rdn 378

3. Kommt eine Vollstreckung in bewegliche Sachen in Betracht, erteilt die Vollstreckungsbehörde dem Vollziehungsbeamten unmittelbar oder über die Geschäftsstelle des AG einen Vollstreckungsauftrag (im Einzelnen vgl. Röttle/Wagner, Rn 248; zur Vollstreckung in Gefangenengelder → Erwachsene, Geldstrafen, Beitreibung, Gefangenengelder, Teil B Rdn 387). Eine Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten gegen dessen Willen bedarf – außer bei Gefahr im Verzug –eines richterlichen Beschlusses (BVerfG NJW 1979, 1539). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vollstreckungsbehörde vorab einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt hat, der Verurteilte nicht zum Termin erschienen ist und ein entsprechender Haftbefehl existiert.

 

Rdn 379

4. Zur Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte bedarf es eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der an den Verurteilten sowie den Drittschuldner zugestellt werden muss (§ 6 Abs. 2 JBeitrO). Die Vollstreckungsbehörde genießt gegenüber anderen Gläubigern allerdings keine bevorzugte Rangstelle bei der Pfändung.

 

Rdn 380

5. Es kann auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verurteilten erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, §§ 864 ff. ZPO). Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück kann bei Forderungen von über 750,00 EUR durch Eintragung einer Zwangshypothek gem. § 866 ZPO erfolgen. Ferner ist unter bestimmten Umständen eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung möglich.

Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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