Rdn 367

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 857 ff.

Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl. 2008, Rn 138 ff.; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 231 ff.

Volckart/Pollähne/Wagner, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 4. Aufl. 2008, Rn 215 ff.

 

Rdn 368

1.a) Liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe oder ein entsprechender rechtskräftiger Strafbefehl vor und ist noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten, erfolgt die Vollstreckung. Zuständige Behörde ist gem. § 2 Abs. 1 EBAO, § 1 Abs. 1, § 4 StrVollstrO, § 2 Abs. 1 JBeitrO, § 451 StPO die Staatsanwaltschaft. Gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist mit der Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen der Rechtspfleger betraut.

 

Rdn 369

Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses werden Geldstrafe und Verfahrenskosten fällig und der Rechtspfleger ordnet die Einforderung an.

 

☆ Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn in dem zugrundeliegenden Urteil oder Strafbefehl die Anzahl und Höhe der Tagessätze angegeben ist; ein Urteil, in dem die Bestimmung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, kann nicht nachträglich ergänzt werden (BGHSt 30, 93).Anzahl und Höhe der Tagessätze angegeben ist; ein Urteil, in dem die Bestimmung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, kann nicht nachträglich ergänzt werden (BGHSt 30, 93).

 

Rdn 370

b) Im Falle eines Urteils obliegt die Berechnung der Verfahrenskosten dem Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft, der die Kostenrechnung nebst Zahlungsaufforderung an den Verurteilten übersendet; die Zahlungsfrist beträgt in aller Regel zwei Wochen (vgl. § 459c StPO; → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 86 m.w.N.).

 

Rdn 371

2. Zahlt der Verurteilte innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht, soll er vor der Anordnung der Beitreibung eine Mahnung erhalten (§ 7 Abs. 1 EBAO, § 5 Abs. 2 JBeitrO).

 

☆ Der Verurteilte hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Mahnung, da § 459c Abs. 1 StPO die Beitreibung nach Ablauf von zwei Wochen seit Fälligkeit zulässt. Eine sofortige Beitreibung vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist gem. § 459c Abs. 1 StPO zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will, beispielsweise durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen.sofortige Beitreibung vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist gem. § 459c Abs. 1 StPO zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will, beispielsweise durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen.

 

Rdn 372

Zu beachten ist ferner, dass gem. § 459c Abs. 3 StPO in den Nachlass nicht vollstreckt werden darf, da ein Strafzweck dann nicht mehr zu erreichen ist. Dies gilt allerdings nicht für die Verfahrenskosten, wenn der Verurteilte nach Eintritt der Rechtskraft verstorben ist (§ 465 Abs. 3 StPO).

 

Rdn 373

3. Zahlt der Verurteilte nur einen Teilbetrag, erfolgt die Anrechnung gem. § 459b StPO. Maßgebend ist danach zunächst die Bestimmung des Verurteilten. Trifft er eine solche nicht, ist die Zahlung – auch bei mehreren Verfahren – zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die Nebenfolgen und erst zuletzt auf die Verfahrenskosten anzurechnen. Im Falle einer zwangsweisen Beitreibung gilt § 459b StPO entsprechend (Meyer-Goßner/Schmitt, § 459c Rn 4 m.w.N.).

Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.; → Erwachsene, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 426 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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