Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Zuständigkeit für die Aufstellung des Kostenansatzes ist in § 19 Abs. 2 GKG geregelt.
2. Durch den Kostenansatz werden die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen der Staatskasse, § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) erhoben.
3. Die Verfahrenskosten bestehen neben den Gerichtskosten auch aus den Kosten des Ermittlungsverfahrens und der Strafvollstreckung.
4. Kostenschuldner ist gem. § 29 Nr. 1 GKG derjenige, der rechtskräftig kostenpflichtig verurteilt worden ist.
5. Die Kostenrechnung muss zur Erfüllung des sogen. Transparenzgebotes den in § 24 KostVfg. genannten inhaltlichen Anforderungen entsprechen.
 

Rdn 87

 

Literaturhinweise

Burhoff, Zum Abgeltungsbereich der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG KostVerz, RVGreport 2006, 41

ders., Sachverständigenkosten in der Strafvollstreckung sind keine vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, BRAGOprofessionell 2000, 150

Euba, Die neue Aktenversendungspauschale im Meinungsstreit, ZAP, Fach 24, S. 937

Just, Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer, NJ 2009, 282

Lappe, Erstattung der Kosten des Nebenklagebeistands, Rpfleger 2003, 166

Meyer, Ansatz von Sicherstellungskosten (KV-GKG Nr. 9009 lit. a) im Falle eines Verzichts des angeklagten Eigentümers der Sache auf Rückgabe zugunsten der Staatskasse, JurBüro 1997, 619

Neumann, Die Kostentragungspflicht des verurteilten Angeklagten hinsichtlich der Gebühren und Auslagen des "Zwangsverteidigers", NJW 1991, 261

Rick, Gerichtsgebühren für berufsgerichtliche Verfahren, UmwBl. 2007, 213

Schons, Vorsicht Falle – Umsatzsteuerprobleme der etwas anderen Art, AGS 2007

109

Onderka, In welchen Fällen ist die Erhebung der Aktenversendungspauschale zulässig, RVGprofessionell 2006, 5

dies., Aktenversendungspauschale: Änderungen geplant, RVGprofessionell 2006, 50

Rahmlow, Die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch die elektronische Kostenmarke, StRR 2012, 415

Volpert, Die Aktenversendungspauschale in Verkehrssachen, VRR 2005, 296.

 

Rdn 88

1.a) Im Rahmen des gem. § 19 Abs. 2 GKG aufzustellenden Kostenansatzes wird festgelegt, in welcher Höhe der Kostenschuldner die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Kostenansatz ist in § 19 Abs. 2 GKG geregelt. Funktionell ist i.d.R. ein Beamter des mittleren Justizdienstes zuständig.

 

Rdn 89

b) Wenn eine gerichtliche Entscheidung durch die StA zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der StA angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem AG angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 JGG); ist daneben die StA Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem BGH werden stets bei dem BGH angesetzt.

 

Rdn 90

2. Gem. § 464a Abs. 1 S. 1 StPO sind Kosten des Verfahrens (Verfahrenskosten) die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören gem. § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.

 

Rdn 91

3. Es ist daher zu unterscheiden zwischen:

den Auslagen z.B. der Polizei oder der StA für die Anklagevorbereitung (Ermittlungskosten),
den Gerichtskosten: Die Gerichtskosten bestehen nach § 1 Abs. 1 S. 1 GKG aus den Gebühren und Auslagen des Gerichts. § 3 Abs. 2 GKG verweist wegen der Höhe der Gebühren und Auslagen auf das dem GKG als Anlage beigefügte KV (Teil 3 und 9 KV GKG), und
den Kosten der Vollstreckung.
 

☆ Erfasst ist damit das gesamte Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zur Vollstreckung einer Verurteilung. ist damit das gesamte Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zur Vollstreckung einer Verurteilung.

 

Rdn 92

4. Das Gericht entscheidet über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten dem Grunde nach gem. § 464 Abs. 1 StPO im Urteil, im Strafbefehl oder in der eine Untersuchung einstellenden Entscheidung (sog. Kostengrundentscheidung). Derjenige, dem die Verfahrenskosten vom Gericht auferlegt werden, schuldet der Staatskasse gem. § 29 Nr. 1 GKG die Verfahrenskosten (Kostenschuldner). In Strafsachen können Kosten von dem Kostenschuldner aber nur erhoben werden, wenn die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 8 GKG, vgl. auch § 449 StPO).

 

Rdn 93

5. Der notwendige Inhalt der vom Kostenbeamten aufzustellenden Kostenrechnung ist in § 24 KostVfg. geregelt. Der Kostenrechnung muss mit der gebotenen Bestimmtheit entnommen werden können, welche Kosten von wem in welcher Höhe erhoben werden. Diese Angaben ermöglichen dem Kostenschuldner im Regelfall die Überprüfung des Kostenansatzes (Transparenzgebot, OLG München NStZ-RR 2014, 63 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 314; OLG Schleswig SchlHA 2012, 111).

 

Rdn 94

6. Es können aber weitere Angaben erforderlich werden, so z.B. bei der Ausscheidung von Mehrkosten infolge Teilverurteilung/Teilfreispruchs. Hier kann es f...

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