Das Wichtigste in Kürze:

1. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Berufsverbot in ein Führungszeugnis eingetragen.
2. Bei bestimmten Berufsgruppen eine Mitteilungspflicht nach der Mistra.
3. Mittelbare Auswirkungen kann die Anordnung eines Berufsverbots im Zusammenhang mit einem entsprechenden Strafausspruch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Waffenrecht (§ 5 WaffG) oder Jagdrecht (§ 17 BJagdG) haben.
4. Derjenige, der durch die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt.
 

Rdn 76

 

Literaturverzeichnis:

s. die Hinw. bei → Berufsverbot, Allgemeines, Teil B Rdn 2 m.w.N.

 

Rdn 77

Das Berufsverbot kann zu sonstigen Auswirkungen führen. Insoweit kommen in Betracht (vgl. a. → Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen, Teil B Rdn 34):

 

Rdn 78

1. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Berufsverbot in ein Führungszeugnis eingetragen. Dies gilt zum einen bei einem behördlichen Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 4 BZRG, soweit es für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. Zum anderen ist bei den in § 32 Abs. 5 BZRG genannten Fällen das Berufsverbot in ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 31 Abs. 2 BZRG aufzunehmen.

 

☆ Tilgungsfrist für Berufsverbot beträgt regelmäßig 5 Jahre nach § 45 Abs. 2 BZRG, ausgenommen das Berufsverbot für immer.

 

Rdn 79

2. Soweit ein Berufs- oder Vertretungsverbot angeordnet wird, besteht bei bestimmten Berufsgruppen eine Mitteilungspflicht nach der Mistra. Dies betrifft zum einen Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Mistra Nr. 23) zum anderen Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens (Mistra Nr. 24). Für Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens enthält Nr. 24 Abs. 1 Hs. 2 Mistra eine wichtige Einschränkung. Die Mitteilung über einen gegen sie erhobenen Tatvorwurf setzt voraus, dass der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Die Mitteilungen sind je nach Berufsgruppe z.B. an die obersten Landesbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Berufsrechtskammern oder an den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts zu richten.

 

Rdn 80

3. Mittelbare Auswirkungen kann die Anordnung eines Berufsverbots im Zusammenhang mit einem entsprechenden Strafausspruch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Waffenrecht (§ 5 WaffG) oder Jagdrecht (§ 17 BJagdG) haben (→ Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 872; → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1238).

 

Rdn 81

4. Derjenige, der durch die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots (§ 132a StPO) einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt (§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 6 StrEG). Eine Entschädigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Berufsverbot endgültig angeordnet wird oder wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StrEG). Ein Entschädigungsanspruch scheitert im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 StrEG auch dann, wenn eine andere Strafverfolgungsmaßnahme die faktischen Auswirkungen eines vorläufigen Berufsverbots nach sich zieht (Meyer, StrEG § 2 Rn 73; → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 280 m.w.N.).

Siehe auch: → Berufsverbot, Allgemeines, Teil B Rdn 1 m.w.N.

[Autor] Lemke-Küch

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