Das Wichtigste in Kürze:

1. Das StrEG regelt einen Teilbereich des Staatshaftungsrechts, der Anwendung findet, wenn Strafverfolgungsorgane ohne Verschulden und gestützt auf verfahrensrechtlich rechtmäßige Maßnahmen in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen, ihm dadurch ein Sonderopfer abverlangen.
2. Als Teil des Haftungsrechts folgt das StrEG den zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben der §§ 276 ff., 249 ff. BGB.
3. Das StrEG behandelt in seinem ersten Teil (§§ 19 StrEG) das sog. Grundverfahren.
4. Im sog. Betragsverfahren (§§ 1013 StrEG) wird über die Höhe der Entschädigung entschieden.
 

Rdn 281

 

Literaturhinweise:

Abramenko, Der Freispruch wegen eines nachträglichen Beweisverwertungsverbotes und die Entschädigung nach §§ 1, 2 StrEG, NStZ 1998, 176

Burhoff, Anwaltliche Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Entschädigungsverfahren, RVGreport 2007, 372

Demko, Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen, HRRS 2007, 286

Eisenberg, Verfassungswidrige Untersuchungshaftdauer und (Nicht-)Entschädigung (§ 6 Abs. 2 StrEG), GA 2014, 107

ders., Zur Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Jugendstrafverfahren, GA 2004, 385

Eisenberg/Reuther, Zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, erörtert anhand eines mehrinstanzlichen aktuellen Verfahrens, ZKJ 2006, 490

Grau/Blechschmidt, Ersatzansprüche für Schäden durch strafprozessuale Maßnahmen – insbesondere Durchsuchungsaktionen und Beschlagnahmen, BB 2011, 2378

Hofmann, Zur systemwidrigen Entschädigungslosigkeit von erlittener Untersuchungshaft bei anschließender Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, StraFo 2007, 52

König, Anm. zu LG Berlin StraFo 2008, 311

Kotz, Entschädigung für die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, VRR 2009, 367

ders., Entschädigung für Maßnahmen der Strafverfolgung, in: Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl, 2014, § 28

ders., Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 1, StRR 2010, 164

Teil 2, StRR 2010, 204

Teil 3, StRR 2010, 244

ders., Straßenverkehrsstraf- und ordnungswidrigkeitenrecht in Kotz/Rahlf, Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts [BtMPrax], 2013, Kap. 13 I

Krumm, Strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung: Die wichtigsten Leitsätze 2012 bis Mitte 2013!, SVR 2014, 94; Kunz, StrEG. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 4. Aufl. 2010 (zitiert: Kunz, StrEG)

ders.

in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch des Staatsanwalts, 4. Aufl., 2012, Teil 8 (zitiert: HbStA-Kunz)

ders., Nutzungsausfallentschädigung für Computer, VuR 2011, 337

D. Meyer, Anm. zu OLG Jena NStZ-RR 2001, 160, JR 2001, 244

ders., StrEG. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 9. Aufl. 2014

Montag/Busemann, Höhere Haftentschädigung?, ZRP 2011, 223

Sandherr, Der Entschädigungsausschluss bei Trunkenheitsfahrten, insbesondere nach § 5 Abs. 2 StrEG, DAR 2007, 420

Schaefer, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, NJW-Spezial 2009, 344

Schlick, Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, Teil 1: Öffentlich-rechtliche Entschädigung, NJW 2009, 3139

ders., NJW 2011, 3137

Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn 1150 ff.

W. Schütz, Der Anspruch nach dem StrEG im Zivilprozess, StV 2008, 52.

 

Rdn 282

1. Das Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (v. 8.3.1971 [BGBl I, S. 157; StrEG], zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes v. 8.12.2010 [BGBl I, S. 1864]) regelt einen Teilbereich des Staatshaftungsrechts, der Anwendung findet, wenn Strafverfolgungsorgane ohne Verschulden und gestützt auf verfahrensrechtlich rechtmäßige Maßnahmen in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen, ihm dadurch ein Sonderopfer abverlangen (BGHZ 72, 302). Grds. hat der von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene hat Strafermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsorgane, zu denen diese aufgrund des Strafverfolgungsmonopols des Staates verpflichtet sind, im Interesse des Gesamten zur Aufklärung von Straftaten hinzunehmen. Da im Strafverfahren die Kollektivinteressen (des Staates und der Gesellschaft) und die Individualinteressen (des von einer Strafverfolgung Betroffenen) in extremer Schärfe miteinander in widerstreiten, ist die vom Gesetz her getroffene Interessenabwägung symptomatisch für das in einem (demokratischen) Gemeinwesen allgemein gültige Verhältnis von Staat und Individuum. Ziel des Staates bei der Strafverfolgung ist es, nur den wirklichen Täter zu verfolgen und ihn mit einer gerechten Strafe zu belegen, den unschuldigen oder nicht zu überführenden Tatverdächtigen aber möglichst bald aus dem Verfahren zu entlassen und zu rehabilitieren. Daher lässt es sich nicht immer vermeiden, dass ein Verfahren mit einem dem materiellen Recht inkongruenten Ergebnis endet. Kommt es bei Eingriffsmaßnahmen des Staates (und seiner O...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge