Das Wichtigste in Kürze:

1. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für den Zugang bzw. den Umgang mit Waffen und Munition bildet das WaffG. Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit ausgehen können, werden hohe gesetzliche Hürden aufgestellt. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt u.a. ein waffenrechtliches Bedürfnis sowie eine besondere Sachkunde voraus.
2. Jeder Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grds. der Erlaubnis. Diese wird für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition in Form einer WBK erteilt. Die Erlaubnis für das Führen einer (Schreck-)Schusswaffe wird grds. durch einen (kleinen) Waffenschein erteilt.
3. Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf es uneingeschränkten Zuverlässigkeit der Betroffenen (§ 5 WaffG). Jedes strafbare Verhalten ist grds. geeignet Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen. Kommt es zu strafgerichtlichen Verurteilungen unterscheidet das Gesetz zwischen schwerwiegenden Fällen, die unwiderleglich zu der Vermutung der Unzuverlässigkeit führen und solchen Fällen, bei denen nur i.d.R. die Unzuverlässigkeit vermutet wird. Fehlt diese Voraussetzungen ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen.
4. Die Waffenbehörde hat bei der Zuverlässigkeitsprüfung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 5 Abs. 5 WaffG). Dazu darf sie u.a. eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einholen, eine Abfrage beim ZStV vornehmen und die Polizeibehörde am Wohnort der Betroffenen um eine Stellungnahme bitten. Mitteilungen nach der MiStra versorgen die Waffenbehörden mit den notwendigen Informationen, um die Zuverlässigkeit der Betroffenen – auch losgelöst von einem laufenden Verwaltungsverfahren – umfassend einschätzen zu können.
5. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Dazu gehören vor allem Umstände, nach denen eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die vollziehbare oder bestandskräftige Ablehnung, Rücknahme und der Widerruf sind in das BZR einzutragen.
6. Wird die WBK bestandskräftig abgelehnt, haben Betroffenen z.B. keine Erlaubnis zum Erwerb der begehrten Waffen und Munition. Wird die WBK widerrufen, muss der Betroffene die Waffen und die Munition entweder vernichten oder an einen Berechtigten herausgeben. Es drohen sonst weitere (strafrechtliche) Konsequenzen.
 

Rdn 1239

 

Literaturhinweise:

Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts NVwZ 2003, 311

ders., Die aktuelle Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, GewA 2012, 52

ders., Gebühren für waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen, Eintragungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen, GewA 2012, 243

ders., Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters, GewA 2013, 277

Heller/Soschinka, Verschärfungen im Waffenrecht 2009 – Darstellung der Änderungen mit Hinweisen für die Anwendung in der Praxis, NVwZ 2009, 993

dies., Die Rechtsnatur des Europäischen Feuerwaffenpasses: Erlaubnis oder Bescheinigung? – Auswirkungen in der Praxis NVwZ 2011, 965

dies., Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), NVwZ 2012, 209

dies., Das nationale Waffenregister, NVwZ 2012, 1148

dies., Verfassungswidrigkeit einer örtlichen Aufwandsteuer am Beispiel der geplanten Waffen(besitz)steuer, DStR 2012, 494

dies., Seepiraterie-Bekämpfung durch private Bewachungsunternehmen, NVwZ 2013, 476

Jessen, Der Einsatz privater bewaffneter Sicherheitsunternehmen auf Handelsschiffen unter deutscher Flagge – Internationale Hintergründe der neuen gesetzlichen Regelungen, RdTW 2013, 125

Ogorek, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Polizeirecht – Wissen schaffen ohne Waffen!, JuS 2013, 639

Salomon/tho Pesch, Das Zulassungsregime für bewaffnete Sicherheitsdienste auf Handelsschiffen, DÖV 2013, 760

Scheffczyk/Alemann, Aktuelle Fragen der Gestaltungsfreiheit von Versammlungen, JA 2013, 407

Scheidler, Legaler Waffenbesitz von Rechtsextremisten LKRZ 2012, 86.

 

Rdn 1240

1.a)aa) Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Waffen und Munition bildet das WaffG. Es regelt die Voraussetzungen für den Zugang sowie den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). Das WaffG gilt grds. für alle Waffenbesitzer (z.B. Sportschützen, Jäger und Waffensammler), sodass die Ausführungen für die Erteilung, Versagung sowie den Widerruf bzw. die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse grds. für sie alle gilt. Insbesondere für Jäger ergeben sich jedoch aus dem BJagdG i.V.m. dem WaffG einige Besonderheiten zum Erwerb von Waffen sowie das Führen und Schießen mit ihnen (vgl. hierzu→ Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 883).

 

Rdn 1241

Aufgrund zahlreicher Verweisungen auf

die Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) und
die Anlage 2 (Waffenliste) sowie
die AWaffV (mit Einzelheiten zu: Nachweis der persönlichen Eignung und der Sachku...

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