Das Wichtigste in Kürze:

1. Die maßgebliche bundesgesetzliche Grundlage für das Jagdrecht bildet das BJagdG.
2. Das BJagdG unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, dem Jagdausübungsrecht und der Erlaubnis tatsächlich jagen zu dürfen, dem Jagdschein.
3. Voraussetzung für die Erteilung des Jagdscheins ist u.a. die bestandene Jägerprüfung.
4. Die Jäger bilden unter den Waffenbesitzern eine besondere Personengruppe. Ihnen billigt das WaffG, das auch für die Jäger gilt, besondere Interessen für den Zugang zu Waffen und Munition zu.
5. Um den Austausch der notwendigen Informationen zwischen der Jagd- und der Waffenbehörde sicherzustellen, hat die Jagdbehörde gem. § 18a BJagdG bestimmte Mitteilungspflichten an die Waffenbehörde.
 

Rdn 873

 

Literaturhinweise:

Barthel/Weidemann, Die Rückforderung von Urkunden und Sachen nach § 52 VwVfG, GewA 2012, 112

Belling, Die Entziehung des Jagdscheins wegen Steuervergehens: Zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes, NJW 1991, 280

Brenner, Befristung und Beschränkung der Fahrerlaubnis aus verfassungsrechtlicher Sicht NZV 2009, 374

Burrack, Aktuelle Rechtsprechung zum Jagdrecht in den neuen Bundesländern LKV 2009, 162

Effen, "Wolfsabschuss ohne Folgen?", NuR 2011, 194

Hong, Verbot der endgültigen und Gebot der vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, NVwZ 2012, 468

Louis, Die Gesetzgebungszuständigkeit für Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Gesetzesentwurf zur Föderalismusreform, ZUR 2006, 340

Meyer, Die neuere waffenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (II) GewA 2001, 89

Nolte, Waffenerwerb aufgrund von Ausländerjagdscheinen, NuR 2000, 24

Premer, Rechtsschutz bei der Jägerprüfung, LKRZ 2012, 404

Scheffer, Waffenrechtliche Bedürfnisprüfung bei Jägern, GewA 2005, 278

Schenke, Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gegenüber dem Inhaber eines Jagdscheins, GewA 2000, 136

Wolf, Der Wolf als streng geschützte Art und möglicher Gegenstand des Jagdrechts, ZUR 2012, 331

s. i.Ü. die Hinw. bei → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 874

1. Das Jagdwesen fällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit dürfen die Länder nur solange und soweit gesetzliche Regelungen treffen, wenn und soweit nicht der Bund bereits eine gesetzliche Regelung erlassen hat. Mit dem BJagdG hat der Bund die maßgebliche gesetzliche Grundlage für das Jagdrecht und die Jagdausübung geschaffen. Hier finden sich zudem die Voraussetzungen für den tatsächlichen Zugang zur Jagd: die Erteilung des Jagdscheins. Den Landesjagdgesetzen bleiben damit vor allem die näheren Regelungen zu jagdbarem Wild und den Einzelheiten der Jagdausübung überlassen (in jüngerer Zeit befinden sich die sog. ökologischen Jagdgesetze auf dem Vormarsch; vgl. z.B. in NRW die sehr umstrittene "große Novelle des LJagdG" LT-Drucks. 16/7383 und dazu z.B. krit. der LJV NRW in seiner Stellungnahme 16/2502 v. 12.1.2015).

 

☆ Hier können schon aus Platzgründen keine umfassenden Ausführungen zum Jagdrecht erfolgen (vgl. insoweit z.B. Schuck , BJagdG). Dem Rechtsanwalt sollen aber genug Informationen an die Hand gegeben werden, um den jagd- und waffenrechtlichen Kontext zu kennen und schnell die (nachteiligen) Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für Jäger einschätzen zu können.Schuck, BJagdG). Dem Rechtsanwalt sollen aber genug Informationen an die Hand gegeben werden, um den jagd- und waffenrechtlichen Kontext zu kennen und schnell die (nachteiligen) Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für Jäger einschätzen zu können.

 

Rdn 875

2.a) Das BJagdG unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, dem Jagdausübungsrecht (Rdn 876 ff.) und der Erlaubnis tatsächlich jagen zu dürfen, dem Jagdschein. Der Inhalt des Jagdrechts ist gem. § 1 Abs. 1 BJagdG, die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Recht zur Jagd geht die Pflicht zur Hege einher.

 

Rdn 876

b) Das Jagdrechtausübungsrecht ist nur ein Teil des Jagdrechts. Dieses steht gem. § 3 Abs. 1 BJagdG grds. dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Das Jagdausübungsrecht betrifft die unmittelbare Möglichkeit der Ausübung des Jagdrechts (Schuck, § 3 Rn 12). Es unterwirft das Jagdrecht bestimmten Voraussetzungen, das vom Eigentümer nämlich nur ausgeübt werden darf, wenn er über einen Jagdbezirk verfügt (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Jagdbezirke sind gem. § 4 BJagdG entweder

Eigenjagdbezirke gem. § 7 BJagdG oder
gemeinschaftliche Jagdbezirke gem. § 8 BJagdG.
 

Rdn 877

Unter Eigenjagdbezirken versteht man zusammenhängende bejagbare Grundflächen von mehr als 75 Hektar, die dem Jäger zum Eigentum gehören. Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind hingegen der genossenschaftliche Zusammenschluss kleinerer Flächen verschiedener Eigentümer zu einem Jagdbezirk von mindestens 150 Hektar, der dann im Wege der Jagdpacht an einen Jäger vergeben wird. Von den genannten Mindestgrößen dürfen die Bundesländer abw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge