Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Durchführung der förmlichen Zustellung erfolgt in den zwei Akten der Bekanntmachung und deren Dokumentation.
2. Im Normalfall erfolgt die Zustellung persönlich.
3. Nach § 177 ZPO kann an jedem Ort, an dem der Zustellungsadressat angetroffen wird, zugestellt werden.
4. Nachgewiesen wird die Zustellung u.a. durch Zustellungsurkunde.
5. Zustellungsmängel können geheilt werden.
 

Rdn 1887

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.

 

Rdn 1888

1. Die Durchführung der förmlichen Zustellung erfolgt in den zwei Akten der Bekanntmachung (vgl. Rdn 1889 ff.) und deren Dokumentation (vgl. Rdn 1893 ff.).

 

Rdn 1889

2.a) Im Normalfall erfolgt die Zustellung persönlich, indem das zuzustellende Dokument dem Zustellungsadressaten übergeben (§ 177 ZPO) und die Übergabe beurkundet (§ 182 S. 1 ZPO) wird.

 

☆ Übergeben ist nicht gleichbedeutend mit In-die-Hand-Drücken , sondern verlangt, dass dem Zustellungsadressaten der direkte Zugriff auf das Dokument eröffnet wird. Es reicht dabei nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur gezeigt, es in seinen Briefkasten eingeworfen (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung , Teil A Rdn  1903  ff.) oder unter seiner Wohnungstüre durchgeschoben wird. ist nicht gleichbedeutend mit "In-die-Hand-Drücken", sondern verlangt, dass dem Zustellungsadressaten der direkte Zugriff auf das Dokument eröffnet wird. Es reicht dabei nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur gezeigt, es in seinen Briefkasten eingeworfen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung, Teil A Rdn 1903 ff.) oder unter seiner Wohnungstüre durchgeschoben wird.

 

Rdn 1890

b) Ist die persönliche Zustellung nicht ausführbar, sehen die §§ 178, 180, 181 ZPO, 40 StPO die Möglichkeit einer ersatzweisen Zustellung vor. Ist die nach der Zustellungsurkunde erfolgte persönliche Übergabe in Wahrheit gescheitert, kann nicht ihre "Umdeutung" in eine Ersatzzustellung erfolgen, weil die Zustellung falsch beurkundet wurde (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; OLG Düsseldorf VRS 87, 441).

 

☆ Unabhängig von der Durchführbarkeit der persönlichen Zustellung kann einem Verteidiger unter den Voraussetzungen des § 145a oder § 171 ZPO wirksam zugestellt werden.Verteidiger unter den Voraussetzungen des § 145a oder § 171 ZPO wirksam zugestellt werden.

 

Rdn 1891

3. Nach § 177 ZPO kann an jedem Ort, an dem der Zustellungsadressat angetroffen wird, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch im Ausland (§§ 183, 184 ZPO; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1868) erfolgen.

 

Rdn 1892

Wird der Zustellungsadressat persönlich nicht erreicht, ist die Zustellung ersatzweise

in der Wohnung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnungszustellung, Teil A Rdn 1988, m.w.N.),
in einer Gemeinschaftseinrichtung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Gemeinschaftseinrichtung, Teil A Rdn 1917) oder
in den Geschäftsräumen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Geschäftsraumzustellung, Teil A Rdn 1928),
durch Einlegung in einen Briefkasten (§ 180 S. 1 ZPO; s. Rdn 1911) oder
durch Niederlegung (§ 181 Abs. 1 ZPO; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung, Teil A Rdn 1903) oder
öffentlich (§ 40; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, öffentliche, Teil A Rdn 1935) möglich.
 

Rdn 1893

4.a) Dokumentiert/nachgewiesen wird die Zustellung durch Ausfertigung eines Erledigungsvermerks (§ 173 S. 2 ZPO), Ausfertigung einer Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) oder im Fall der Zustellung an den Verteidiger (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Verteidigerzustellung, Teil A Rdn 1973 ff.) durch dessen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO).

 

Rdn 1894

b)aa) Verbunden mit dem Zustellungsauftrag und dem in einem verschlossenen Umschlag befindlichen zuzustellenden Schriftstück erhält der Zusteller von der Geschäftsstelle das Formular einer Zustellungsurkunde (ZustVV BGBl I 2002, S. 672; http://www.gerichts-vollzieherbund.de/gvaktu/11324.pdf), das er nach Zustellung des Schriftstücks entsprechend den Vorgaben des § 182 Abs. 2 ZPO ausfertigt und an die Geschäftsstelle unverzüglich zurückleitet (§ 182 Abs. 2 ZPO).

 

☆ Gelangt die Zustellungsurkunde (entgegen § 182 Abs. 3 ZPO) später nicht zu den Akten , kann der Zeitpunkt der Zustellung nicht festgestellt werden (KG, Beschl. v. 17.8.1999 – 1 AR 730/99; 5 Ws 398/99).Zustellungsurkunde (entgegen § 182 Abs. 3 ZPO) später nicht zu den Akten, kann der Zeitpunkt der Zustellung nicht festgestellt werden (KG, Beschl. v. 17.8.1999 – 1 AR 730/99; 5 Ws 398/99).

 

Rdn 1895

bb) Hinsichtlich von Mängeln der Urkundenausfertigung im Zusammenhang mit § 182 Abs. 2 ZPO ist zu unterscheiden zwischen (wesentlichen) Mängeln, die zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, und unwesentlichen Mängeln. Insoweit gilt:

 

Rdn 1896

 

Wesentliche Mängel

Nr. 1: Falschbezeichnung des Zustellungsempfängers (OLG Celle Nds.Rpfl 1985, 173),
Nr. 4: Beurkundung einer persönlichen Zustellung anstelle der stattge...

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