Das Wichtigste in Kürze:

1. Wirksam ist die Zustellung an den Verteidiger nur, wenn er gesetzlich (§ 145a) oder rechtsgeschäftlich (§ 171 ZPO) zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist.
2. Auch die Zustellung an den Verteidiger muss vom Gerichtsvorsitzenden angeordnet sein.
3. Bestehen mehrere Verteidigungsverhältnisse (Wahl- und Pflichtverteidiger), reicht die Zustellung an einen der beiden aus, um den Lauf gesetzlicher Fristen in Gang zu setzen.
4. Die Wirksamkeit der Zustellung an eine Anwaltssozietät kann fraglich sein.
5. Die Ladung des Angeklagten über seinen Verteidiger ist nur dann wirksam, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen besteht.
6. Verbunden mit dem zuzustellenden Schriftstück erhält der Verteidiger von der Geschäftsstelle i.d.R. durch körperliche Einlage in das bei Gericht befindliche Postfach ein das Empfangsbekenntnis beinhaltendes Formular. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis.
 

Rdn 1974

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.

 

Rdn 1975

1. Wirksam ist die Zustellung an den Verteidiger nur, wenn er gesetzlich (§ 145a) oder rechtsgeschäftlich (§ 171 ZPO) zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist (u.a. OLG Brandenburg zfs 2005, 571; OLG Hamm StraFo 2004, 96; → Rechtsmitte/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Zustellungsvollmacht, Teil A Rdn 1817 ff.).

 

☆ Allein durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses wird die Zustellungsvollmacht noch nicht belegt (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; vgl. dazu a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15, dem die Bestätigung des Verteidigers im EB, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht genügt hat).Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses wird die Zustellungsvollmacht noch nicht belegt (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; vgl. dazu a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15, dem die Bestätigung des Verteidigers im EB, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht genügt hat).

 

Rdn 1976

2. Auch die Zustellung an den Verteidiger muss vom Gerichtsvorsitzenden angeordnet sein (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Anordnung, Teil A Rdn 1858 ff.). Das Fehlen der Anordnung macht die Zustellung ebenso unwirksam (OLG München NStZ-RR 2010, 15 [Ls.]) wie ihre Nichtbefolgung.

 

☆ Hat der Vorsitzende angeordnet , dass dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen ist, kann wirksam nicht gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zugestellt werden (BayObLG NStZ-RR 1999, 243).angeordnet, dass dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen ist, kann wirksam nicht gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zugestellt werden (BayObLG NStZ-RR 1999, 243).

 

Rdn 1977

3. Bestehen mehrere Verteidigungsverhältnisse (Wahl- und Pflichtverteidiger), reicht die Zustellung an einen der beiden aus, um den Lauf gesetzlicher Fristen in Gang zu setzen (BGH StraFo 2008, 509).

 

☆ Wird im Fall einer (an sich unzulässigen Doppelzustellung ) sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger oder an mehrere Verteidiger zugestellt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), was faktisch zu einer Fristverlängerung führen kann (BGHSt 37, 168).Doppelzustellung) sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger oder an mehrere Verteidiger zugestellt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), was faktisch zu einer Fristverlängerung führen kann (BGHSt 37, 168).

 

Rdn 1978

4. Zur Wirksamkeit der Zustellung an eine Anwaltssozietät gilt: Unwirksam ist die Zustellung an die Sozietät, wenn die Vollmacht nur auf den einzelnen Verteidiger ausgestellt ist (OLG Celle StraFo 2011, 502; AG Jena zfs 2005, 313; AG Marburg DAR 2012, 404; AG Mayen VRR 2005, 277; AG Husum DAR 2009, 158 [für Partnergesellschaft]; → Rechtsmitte/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Zustellungsvollmacht, Teil A Rdn 1817 ff.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheids an das "Rechtsanwaltsbüro X" erfolgt, wenn der Verteidiger unter der Bezeichnung "Kanzlei X" firmiert, er alleiniger Verteidiger ist und sich die entsprechende Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befindet (OLG Celle VA 2005, 147 [Ls.]). Etwas anderes gilt auch, wenn der Beschuldigte eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet hat. Dann kann, wenn sich höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt haben, mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 23 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 226).

 

Rdn 1979

5. Die Ladung des Angeklagten über seinen Verteidiger ist nur dann wirksam, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen besteht (→ Rechtsmitte/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Ladungsvollmacht...

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