Das Wichtigste in Kürze:

1. Auslandszustellungen (§ 183 ZPO) haben in der Praxis vor allem Bedeutung im Zusammenhang mit der Ladung zu gerichtlichen Terminen.
2. Nach Nr. 115 Abs. 3 RiVASt kommt eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Art. 5 EuRhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat.
3. Bei anderen Vertragsstaaten des EuRhÜbk ist die Ladung nach Art. 7 EuRhÜbk zuzustellen.
4. Deutschen Staatsangehörigen kann – nachrangig – im Ausland unter Einschaltung der Auslandsvertretung zugestellt werden.
 

Rdn 1869

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.

 

Rdn 1870

1. Auslandszustellungen (§ 183 ZPO) haben in der Praxis vor allem Bedeutung im Zusammenhang mit der Ladung zu gerichtlichen Terminen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Auslandsladung, Teil A Rdn 1601 ff.). Sofern die Zustellung nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuRhÜbk), der Unterzeichnerstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) oder des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) erfolgt, wird nach dem jeweils (ggf. bilateralen) Rechtshilferecht zugestellt, das im Auslandsteil der RiVASt (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08122008_IIB6935088AnhangII.htm) näher dargestellt ist.

 

☆ Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl L 160/37) ist nicht anwendbar.Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl L 160/37) ist nicht anwendbar.

 

Rdn 1871

2.a) Für die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) gilt: Nach Nr. 115 Abs. 3 RiVASt kommt eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Art. 5 EuRhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat. Unabhängig von der Nationalität des Zustellungsadressaten ist diese Art der Zustellung möglich bei den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 5 EuRhÜbk) und in Schengen-Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, bzw. in denen das EuRhÜbk noch nicht in Kraft gesetzt ist (Art. 52 SDÜ). Eine Liste der derzeit in Betracht kommenden Staaten findet sich bei Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, III B 1 Rn 4 f.

 

Rdn 1872

b) Bei dieser Art der Zustellung handelt es sich um eine Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV). Ist der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk "Eigenhändig" versehen, scheidet die Übergabe an einen Ersatzempfänger aus (Meyer-Goßner/Schmitt, § 37 Rn 25).

 

☆ Eine Zustellung durch Niederlegung ist nicht zulässig (OLG Oldenburg StV 2005, 432; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2009, 381).Niederlegung ist nicht zulässig (OLG Oldenburg StV 2005, 432; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2009, 381).

 

Rdn 1873

c) Der unterschriebene Rückschein ist der Nachweis für die tatsächlich erfolgte Zustellung in Form eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (§ 183 Abs. 4 S. 1 ZPO; OLG Brandenburg StV 2003, 324). Enthält er keine Angaben zur Übergabe der Sendung oder sonstigen Art der Übermittlung oder lässt er nicht erkennen, an wen das Schriftstück übermittelt worden ist, ist er als Nachweis einer wirksamen Zustellung ungeeignet (OLG Köln NStZ 2000, 666). Wirksam ist die Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein auch nur dann, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt (OLG Brandenburg StV 2003, 324; OLG Oldenburg StV 2005, 432).

 

Rdn 1874

3. Bei anderen Vertragsstaaten des EuRhÜbk (s. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, II B 1 Rn 8) ist die Ladung nach Art. 7 EuRhÜbk zuzustellen (Zustellung durch Empfangsbekenntnis oder beurkundeter Übergabe). Hierzu ist der ausländische Staat im Rechtshilfeweg zu ersuchen. Die Zustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger (Art. 7 Abs. 1 S. 2 EuRhÜbk), auf ausdrücklichen Wunsch des ersuchenden Staates wird eine förmliche Zustellung nach dem lex fori bewirkt (Art. 7 Abs. 1 S. 3 EuRhÜbk). Nachgewiesen wird die Zustellung durch ein datiertes und vom Empfänger unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder eine Erklärung des ersuchten Staates über die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung (Art. 7 Abs. 2 EuRhÜbk).

 

☆ Allein die Rücksendung der Zustellungsurkunde des Zustellungsorgans, ohne Erklärung darüber, dass und wie die Zustellung erfolgt ist, genügt nicht (BayObLG StV 1981, 224).Rücksendung der Zustellungsurkunde des Zustellungsorgans, ohne Erklärung darüber, dass und ...

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