Das Wichtigste in Kürze:

1. Angeklagte, Zeugen oder Sachverständigen können auch im Ausland geladen werden. Dabei sind besondere Bestimmungen zu beachten.
2. Hinsichtlich des Inhalts Inhalt der Ladung kreist die obergerichtliche Rspr um die Frage, ob, und wenn ja in welchem Umfang die Ladung mit der verbundenen Warnung nach §§ 216 Abs. 1 S. 1, 230 Abs. 2.
 

Rdn 1602

 

Literaturhinweise:

Hartwig, Die Selbstladung von Auslandszeugen, StV 1996, 626

Rose, Die Ladung von Auslandszeugen im Strafprozess, wistra 1998, 11

Schomburg/Klip, "Entlastung der Rechtspflege" durch weniger Auslandszeugen, StV 1993, 208

Widmaier, Zur Rechtsstellung des nach §§ 220, 38 StPO vom Verteidiger geladenen Sachverständigen, StV 1985, 526.

 

Rdn 1603

1. Angeklagte, Zeugen oder Sachverständigen können auch im Ausland geladen werden. Der im Ausland lebende deutsche oder ausländische Staatsbürger wird an seinem ausländischen Wohnsitz geladen. Bei Ladungen in Europa sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:

 

Rdn 1604

a) In Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Ladung gem. Art. 5 EU-RhÜbk:

 

Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.

 

Rdn 1605

Der Begriff der Urkunden umfasst auch Ladungen (vgl. Erläuterungen S. 11, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2000:379:0007:0029:DE:PDF).

 

☆ Die Zustellung erfolgt mithilfe der Post unmittelbar durch Einschreiben/Rückschein →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung , Teil A Rdn  1868  ff.Zustellung erfolgt mithilfe der Post unmittelbar durch "Einschreiben/Rückschein" → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1868 ff.

 

Rdn 1606

b) Für die Schengen-Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, bzw. in denen das EU-RhÜbk noch nicht in Kraft gesetzt ist, sieht Art. 52 SDÜ als Spezialregelung zu Art. 7 EuRhÜbk (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, II B. Rn 4), hierzu vor:

 

Artikel 52 Direkte Übersendung von gerichtlichen Urkunden

(1) Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuss von den Vertragsparteien zugeleitet …

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in diese andere Sprache zu übersetzen.

 

Rdn 1607

Die für Deutschland maßgebliche Liste der Urkunden beinhaltet:

G) Mitteilungen anlässlich der Hauptverhandlung erster Instanz

 

… 3. Ladung der Angeklagten zur Hauptverhandlung …(§ 216 Abs. 1 StPO) …

H) Mitteilungen im Berufungsverfahren

 

… 3. Ladung der Angeklagten zur Hauptverhandlung (§§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 1 StPO) …

 

☆ Die Zustellung erfolgt ebenfalls unmittelbar durch Einschreiben/Rückschein →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung , Teil A Rdn  1868  ff."Einschreiben/Rückschein" → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1868 ff.

 

Rdn 1608

c) In Staaten, die weder Mitglieder der EU noch des Schengen-Raums sind, die aber das 2. Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk (2. ZP EuRhÜbk) ratifiziert haben (Übersicht bei Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, II B 2 nach Rn 15) erfolgt die Ladung nach Art. 16 EuRhÜbk ebenfalls durch (direkte) Zustellung auf dem Postweg. Das Zusatzprotokoll wurde zwar am 8.11.2011 von Deutschland unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, weshalb vom Abdruck abgesehen wird.

 

Rdn 1609

Bei anderen Vertragsstaaten des EuRhÜbk ist die Ladung nach Art. 7 EuRhÜbk zuzustellen → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1868 ff.

 

Rdn 1610

d) Soweit völkerrechtlich die direkte Übersendung durch die Post unzulässig ist, scheidet die Ladung mittels Postzustellungsurkunde aus. Deutsche Staatsbürger können geladen werden, indem die jeweilige Auslandsvertretung die förmliche Zustellung bewirkt (vgl. OLG Düsseldorf V...

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