Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Hauptrechtsmittel – Berufung/Revision besteht i.S. einer ausschließlichen Alternativität nur, wenn Urteile des AG in Strafsachen angefochten werden sollen.
2. Nicht das Hauptrechtsmittel (Berufung/Revision), sondern die (sofortige) Beschwerde ist der statthafte und Erfolg versprechende Rechtsbehelf, wenn lediglich eine Nebenentscheidung zum Urteil angefochten werden soll.
 

Rdn 1837

 

Literaturhinweise:

Fezer, Anmerkung zu BGH NJW 2004, 789, JR 2004, 211

Hartwig, Sprungrevision bei Nichtannahme der Berufung. Zugleich ein Beitrag zur Bestimmung des Gegenstandes der Annahmeberufung, NStZ 1997, 111

Meyer-Goßner, Annahmeberufung und Sprungrevision, NStZ 1998, 19.

 

Rdn 1838

1.a) Eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Hauptrechtsmittel Berufung und Revision besteht i.S. einer ausschließlichen Alternativität nur, wenn Urteile des AG in Strafsachen angefochten werden sollen. Hier kann der Rechtsmittelführer zwischen Berufung (→ Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1 ff.) und Revision (→ Revision, Sprungrevision, Teil A Rdn 2262 ff.) wählen (zu einem Muster für die Einlegung eines sog. unbestimmten Rechtsmittels Burhoff, HV, Rn 2188).

 

Rdn 1839

b) Wird der Angeklagte im Urteil des AG wegen einer Straftat und wegen einer Ordnungswidrigkeit, die zusammen keine Tat i.S. des § 264 bilden (Göhler/Seitz, § 83 OWiG Rn 8), verurteilt, ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen der Straftat Berufung, gegen die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit die Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 OWiG; → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053 ff.). Die Rechtsmittel können sich dabei alternativ nur gegen eine der beiden Verurteilungen oder kumulativ gegen beide Verurteilungen richten.

 

☆ Wird gegen ein derartiges Urteil sowohl (Sprung-)Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt, entscheidet das Revisionsgericht zugleich über die Rechtsbeschwerde (Göhler/ Seitz , § 83 Rn 13).sowohl (Sprung-)Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt, entscheidet das Revisionsgericht zugleich über die Rechtsbeschwerde (Göhler/Seitz, § 83 Rn 13).

 

Rdn 1840

c) Alternativ oder kumulativ angefochten werden kann die Verwerfung der Berufung durch das AG wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 319 Abs. 1) sowohl durch Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Abs. 2; → Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch AG, Teil A Rdn 353 ff.) als auch durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479).

 

Rdn 1841

d) Alternativ oder kumulativ angefochten werden kann die Verwerfung der Berufung durch das LG wegen Ausbleibens des Angeklagten (→ Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch LG, Teil A Rdn 373 ff.) sowohl durch Revision (§ 333; → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006 ff.) als auch durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der HV (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479).

 

☆ Der Verteidiger muss in diesem Fall § 342 Abs. 2 beachten, will er die Rechtsposition seines Mandanten nicht schmälern (→  Berufung, Ausbleiben, Anfechtung, Allgemeines , Teil A Rdn  73  ff.).§ 342 Abs. 2 beachten, will er die Rechtsposition seines Mandanten nicht schmälern (→ Berufung, Ausbleiben, Anfechtung, Allgemeines, Teil A Rdn 73 ff.).

 

Rdn 1842

e) Alternativ oder kumulativ angefochten werden kann die Verwerfung der Revision durch das LG wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 346 Abs. 1) sowohl durch Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 S. 1; → Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2037 ff.) als auch durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479).

 

Rdn 1843

2. Nicht das Hauptrechtsmittel (Berufung/Revision), sondern die (sofortige) Beschwerde (→ Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550 ff.) ist der statthafte und Erfolg versprechende Rechtsbehelf, wenn lediglich eine Nebenentscheidung zum Urteil angefochten werden soll. Dies gilt vor allem dann, wenn das Hauptrechtsmittel die Anfechtung der Nebenentscheidung nicht umfasst.

 

☆ Wird nur das Hauptrechtsmittel eingelegt, vermag § 300 nur dann zu helfen, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ergibt, dass auch die Nebenentscheidung angefochten werden soll (vgl. SK-StPO/ Frisch , § 300 Rn 17).§ 300 nur dann zu helfen, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ergibt, dass auch die Nebenentscheidung angefochten werden soll (vgl. SK-StPO/Frisch, § 300 Rn 17).

 

Rdn 1844

Solche getrennt anfechtbare Nebenentscheidungen sind z.B.

der Bewährungsbeschluss (§§ 268a, 304 Abs. 1, 305a Abs. 1),
die Kosten- und Auslagenentscheidung (§§ 464a Abs. 3, 311),
die Entscheidung über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§§ 8 Abs. 3 StrEG, 311).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn ...

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