Rdn 2263

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289.

 

Rdn 2264

1.a) Gem. § 335 Abs. 1 kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden. Diese sog. Sprungrevision richtet sich also gegen erstinstanzliche Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Die Vorschrift bringt eine Verfahrenserleichterung für die Fälle, in denen der Beschwerdeführer nur die Klärung von Rechtsfragen anstrebt, weil dann eine zweite Tatsacheninstanz erspart werden kann (BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339). Da diese Frage vor Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig nicht abschließend beantwortet werden kann, ist es im Einzelfall zweckmäßig, das Urteil zunächst unbestimmt anzufechten und erst später eine Entscheidung zwischen den beiden möglichen Rechtsmitteln zu treffen (vgl. BGHSt 2, 63; 5, 338; 6, 206; 17, 44, 49; 33, 183; vgl. auch → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Wahlmöglichkeit, Teil A Rdn 1836; Burhoff, HV, Rn 2183, und u. Rdn 2267).

 

☆ Die Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels erfolgt einfach durch den Satz:Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels erfolgt einfach durch den Satz:

"Gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom … Az.: … wird hiermit Rechtsmittel eingelegt."

Zum Ausdruck kommen muss nur, dass der Angeklagte das Urteil anficht, ohne sich bereits endgültig auf ein Rechtsmittel festgelegt zu haben (vgl. BGHSt 17, 44, 48; 25, 321, 324).

 

Rdn 2265

b) Der Verteidiger hat aber auch die Möglichkeit, innerhalb der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist des § 345 von der Berufung zur Revision (vgl. BGH NJW 2004, 789; Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 Rn 11 m.w.N.) bzw. von der Revision zur Berufung überzugehen (vgl. BGHSt 13, 388; 17, 44; 25, 321; 33, 183, 188; Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 Rn 10 m.w.N.). Die Wahl des Rechtsmittels erfolgt in der für die Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels erforderlichen Form gem. § 314 bzw. § 341 und ist gegenüber dem AG zu erklären (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 1998, 51; wistra 2001, 279 f.). An eine nach Zustellung der Urteilsgründe getroffene Wahl ist der Beschwerdeführer gebunden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 Rn 3 m.w.N.), er kann nicht noch einmal wechseln. Handelt es sich um einen Fall der Annahmeberufung gem. § 313 kann der Angeklagte unmittelbar Sprungrevision einlegen und muss nicht erst auf Annahme der Berufung antragen (BGHSt 40, 395, 397; BayObLG StV 1993, 572; KG NStZ-RR 1999, 146; OLG Hamm NJW 2003, 3286; OLG Karlsruhe NJW 2004, 1887; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; OLG Dresden, Urt. v. 31.8.2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15). Nach der Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann ein ausdrücklich als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel allerdings auch dann nicht mehr als Sprungrevision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.2.2015 – 1 Ws 49/15; OLG Oldenburg NStZ 2012, 54).

 

☆ Werden von den Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Rechtsmittel eingelegt, z.B. von Seiten der StA Berufung und von Seiten des Angeklagten Revision, wird die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten gem. § 335 Abs. 3 S. 1 als Berufung behandelt, solange die Berufung der StA nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Der Verteidiger muss in einem solchen Fall nach § 335 Abs. 3 S. 2 seine Revision gleichwohl innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 ordnungsgemäß begründen. Andernfalls könnte ihr die StA bei Zurücknahme ihrer Berufung den Boden entziehen (vgl. hierzu z.B. OLG Köln NStZ-RR 2001, 86; OLG Bamberg NStZ 2006, 591).unterschiedliche Rechtsmittel eingelegt, z.B. von Seiten der StA Berufung und von Seiten des Angeklagten Revision, wird die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten gem. § 335 Abs. 3 S. 1 als Berufung behandelt, solange die Berufung der StA nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Der Verteidiger muss in einem solchen Fall nach § 335 Abs. 3 S. 2 seine Revision gleichwohl innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 ordnungsgemäß begründen. Andernfalls könnte ihr die StA bei Zurücknahme ihrer Berufung den Boden entziehen (vgl. hierzu z.B. OLG Köln NStZ-RR 2001, 86; OLG Bamberg NStZ 2006, 591).

 

Rdn 2266

2.a) Gemäß § 335 Abs. 2 entscheidet über eine Sprungrevision das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. Dies ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG das OLG und nicht, wie bei erstinstanzlichen Urteilen des LG, der BGH (s. auch → Revision, Zuständigkeit, Teil A Rdn 2463).

 

Rdn 2267

b) Trifft der Verteidiger keine Wahl (s. Rdn 2264), wird das Rechtsmittel automatisch als Berufung durchgeführt (BGHSt 40, 395; 33 183, 189). Entsprechendes gilt bei einer nicht eindeutigen oder den Formerfordernissen des § 314 bzw. § 341 nicht genügenden Erklärung (OLG Hamm NJW 2003, 1469; Meyer-Goßner/...

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