Rdn 2464

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2465

1. Über die Revision entscheidet

bei einem erstinstanzlichen Urteil eines Strafsenats des OLG oder einer Strafkammer des LG regelmäßig der BGH (§ 135 Abs. 1 GVG);

 

☆ Nur in den Fällen, in denen die Revision ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht gestützt wird, entscheidet das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG).ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht gestützt wird, entscheidet das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG).

bei einem sonstigen Urteil, also insbesondere einem erstinstanzlichen Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts beim AG im Fall der Sprungrevision oder einem Berufungsurteil der kleinen Strafkammer beim LG entscheidet das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
 

Rdn 2466

2. Damit die Rechtseinheit gewahrt bleibt, kann es für ein Revisionsgericht notwendig sein, eine Divergenzvorlage zu machen. Hier gilt Folgendes:

Will ein OLG von einer nach dem 1.4.1950 ergangenen Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH in einer Rechtsfrage abweichen, hat es die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorzulegen.
Will ein BGH-Senat von der Rechtsprechung eines anderen BGH-Senats abweichen, muss er zunächst bei dem betroffenen Senat anfragen, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte und anschließend die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorlegen, falls der betroffene Senat seine Rechtsauffassung auf die Anfrage hin nicht ändert (§ 132 GVG).

Siehe auch: → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

[Autor] Junker

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