Das Wichtigste in Kürze:

1. Seit 1.1.2005 kann auch im Jugendstrafverfahren eine Anhörungsrüge erhoben werden.
2. § 356a gilt dann, wenn das Urteil wegen der Rechtsmittelbeschränkungen (→ JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen, Teil A Rdn 817 ff.) unanfechtbar ist.
3. Ist der Antrag erfolgreich, so ist das Verfahren in den vorherigen Stand zurückzuversetzen.
4. In Berufungsverfahren kann u.U. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 33a oder § 329 Abs. 3 gerügt werden.
 

Rdn 658

 

Literaturhinweise:

Eschelbach/Geipel/Weiler, Anhörungsrügen, StV 2010, 325

Rieble/Vielmeier, Riskante Anhörungsrüge, JZ 2011, 923

s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 620.

 

Rdn 659

1. In § 55 Abs. 4 JGG ist auch im JGG-Verfahren eine Anhörungsrüge vorgesehen. Die Vorschrift wurde durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 eingeführt und ist seit dem 1.1.2005 in Kraft (s. allgemein dazu: → Anhörungsrügen, Allgemeines, Teil B Rdn 1 ff.).

 

Rdn 660

Die Vorschrift ist anwendbar auf Jugendliche, auch wenn sie von einem allgemeinen Gericht verurteilt werden (§ 104 Abs. 1 Nr. 7 JGG), auf Heranwachsende dann, wenn materielles Jugendstrafrecht auf sie angewendet wird (§ 109 Abs. 2 JGG).

 

Rdn 661

2.a) Soweit ein Urteil aufgrund der sachlichen Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 Abs. 1 JGG (→ JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen, Teil A Rdn 840 ff.) unanfechtbar ist oder soweit gegen ein Berufungsurteil wegen der instanziellen Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG (→ JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen, Teil A Rdn 820 ff.) keine Revision zulässig ist, ist gem. § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a die Anhörungsrüge zulässig, wenn in dem jeweiligen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und diese Verletzung für die Entscheidung erheblich war, (dazu Eschelbach, ZAP Fach 22, 605ff.). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (wegen der allgemeinen Einzelheiten → Anhörungsrügen, Allgemeines, Teil B Rdn 1 ff.; → Anhörungsrügen, Begründetheit, Teil B Rdn 16 ff.; → Anhörungsrügen, Zulässigkeit, Teil B Rdn 41 ff.).

 

Rdn 662

b) Antragsberechtigt sind der Verurteilte, der Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter und der Verteidiger.

 

Rdn 663

3. Ist der Antrag erfolgreich, so ist das Verfahren in den vorherigen Stand zurückzuversetzen (krit. dazu Eschelbach/Geipel/Weiler StV 2010, 325, 329; Rieble/Vielmeier JZ 2011, 923). Durch den Antrag wird die Vollstreckung jedoch nicht gehemmt.

 

Rdn 664

4. In Berufungsverfahren kann u.U. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 33a oder § 329 Abs. 3 gerügt werden.

Siehe auch: → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 619; → JGG-Besonderheiten, Anfechtungsberechtigung, Teil A Rdn 651; → Revision, Anhörungsrüge, Teil A Rdn 2022; → Anhörungsrüge, Allgemeines, Teil B Rdn 1, m.w.N.; → Anhörungsrügen, Begründetheit, Teil B Rdn 16; → Anhörungsrügen, Zulässigkeit, Teil B Rdn 41.

[Autor] Schimmel

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