Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche.
2. Die Antrags- und Begründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung.
3. Der Prüfungsumfang ist bei der Anfechtung von Verwerfungsurteilen beschränkt.
4. Zu erheben sind sowohl die Sach- als auch die Verfahrensrüge.
 

Rdn 83

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 84

1. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche (§ 341 Abs. 1; → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2123) und beginnt mit der – wirksamen – Zustellung des Verwerfungsurteils, wodurch sie sich im Regelfall mit der Antragsfrist nach § 329 Abs. 3 deckt. Da es nach § 341 Abs. 2 darauf ankommt, ob die Verkündung des Urteils in (teilweiser) Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ändert es am Beginn des Fristlaufs auch nichts, wenn der Angeklagte im Berufungsverfahren zulässig und wirksam vertreten worden war (h.M.; BGHSt 25, 234) oder, zwar körperlich anwesend, vom Berufungsgericht aber als abwesend (→ Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Nichterscheinen, Teil A Rdn 187 ff.) behandelt wurde (Graf/Wiedner, § 341 Rn 28).

 

☆ Erscheint der verspätete Angeklagte punktgleich mit dem Beginn der Verkündung des Verwerfungsurteils (zur Abgrenzung s. →  Ausbleiben des Angeklagten, Verspätung , Teil A Rdn  195 ) vor Gericht, ist ihm zu raten, sich noch während der Verkündung wieder zu entfernen, sofern der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben werden soll, da andernfalls nicht auszuschließen ist, dass das Urteil als in Anwesenheit verkündet angesehen wird, wodurch die Einlegungsfrist bereits mit der Urteilsverkündung zu laufen beginnt. der verspätete Angeklagte punktgleich mit dem Beginn der Verkündung des Verwerfungsurteils (zur Abgrenzung s. → Ausbleiben des Angeklagten, Verspätung, Teil A Rdn 195) vor Gericht, ist ihm zu raten, sich noch während der Verkündung wieder zu entfernen, sofern der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben werden soll, da andernfalls nicht auszuschließen ist, dass das Urteil als in Anwesenheit verkündet angesehen wird, wodurch die Einlegungsfrist bereits mit der Urteilsverkündung zu laufen beginnt.

 

Rdn 85

2. Die Antrags- und Begründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung (§ 345 Abs. 1; → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2063). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist ist möglich (z.B. bei reinem Verteidigerverschulden, vgl. OLG Hamm StRR 2010, 322).

 

Rdn 86

3. Welche Rügen mit der Revision erhoben werden können und in welcher Form dies zu geschehen hat, richtet sich danach, worüber das Revisionsgericht rechtlich zu urteilen in der Lage ist. Dieser Prüfungsumfang ist bei der Anfechtung von Verwerfungsurteilen beschränkt darauf,

ob der Angeklagte zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen worden war,
das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht erfüllt und seiner Entscheidung alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt und
Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rechtsfehlerfrei beurteilt hat (OLG Düsseldorf StV 2009, 13; OLG Schleswig SchlHA 2002, 171).
 

Rdn 87

Hat sich das Gericht in den Urteilsgründen mit den Entschuldigungsgründen auseinandergesetzt, ist das Revisionsgericht an die insoweit festgestellten Tatsachen gebunden, kann sie nicht ergänzen oder gar im Wege des Freibeweises korrigieren (BayObLG StV 2001, 338; OLG München, Beschl. v. 8.5.2006 – 4St RR 66/06).

 

☆ Revision, gestützt auf § 338 Nr. 5 , ist auch möglich, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen war, der Angeklagte sei wirksam vertreten gewesen.§ 338 Nr. 5, ist auch möglich, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen war, der Angeklagte sei wirksam vertreten gewesen.

 

Rdn 88

4.a) Zu erheben sind sowohl die Sach- als auch die Verfahrensrüge (s. → Revision, Sachrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2221; → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307, m.w.N.), wobei die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils

sowohl darin liegen kann, dass es zu Unrecht als Prozessurteil erlassen wurde,
als auch darin, dass es zu Unrecht als Sachurteil ergangen ist.
 

☆ Für Altverfahren , die bei Inkrafttreten der Neureglung des § 329 bereits abgeschlossen waren, gilt im Revisionsverfahren altes Recht (KG StRR 2015, 402 [Ls.]).Altverfahren, die bei Inkrafttreten der Neureglung des § 329 bereits abgeschlossen waren, gilt im Revisionsverfahren altes Recht (KG StRR 2015, 402 [Ls.]).

 

Rdn 89

b) Für die – allgemeine – Sachrüge genügt das erkennbare Verlangen des Revisionsführers nach Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Sicht. Das Rechtsmittel erweist sich aber dann als unzulässig, wenn die Einzelausführungen ergeben, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern, indem er Ausführungen zur entschuldbaren Versäumung der HV macht, nur die...

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