Betrug bei Corona-Soforthilfen: BGH weist Revision zurück

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgericht Stade  verworfen. Das hatte den vielfach einschlägig Vorbestraften wegen Subventionsbetrugs verurteilt, nachdem dieser in mehreren Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe beantragt und so insgesamt 50.000 EUR erlangt hatte.

Der Angeklagte beantragte im Zeitraum vom 29. März bis 1. Mai 2020 in vier Bundesländern sogenannte Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) und der Bundesländer. In sieben Fällen beantragte der Täter Unterstützung für nichtexistierende Kleingewerbe. In drei Fällen benutzte der Angeklagte fremde Personendaten. Die beantragten Gelder wurden in vier Fällen ausgezahlt, insgesamt erlangte der Angeklagte auf diese Weise 50.000 EUR.

Die im Rahmen der Revision vor dem BGH erhobene Verfahrensrüge war unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auch die Sachrüge hatte keinen Erfolg. Bei der umfassenden Nachprüfung des Urteils zeigte sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Was ist Subventionsbetrug?

Bei den beantragten Soforthilfen handelte es sich um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt werden und auch der Förderung der Wirtschaft dienen. Als Subvention gilt eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder EU-Recht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Nach § 264 liegt Subventionsbetrug in folgenden Fällen vor und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet

  • wenn man gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde, Stelle oder Person (Subventionsgeber) unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht.
  • einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung braucht.
  • wenn man in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das gilt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich, oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Dasselbe Strafmaß gilt für Amtsträger, die ihre Stellung missbrauchen oder Betrüger, die die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzen.

Unrichtige Angaben

Ebenfalls nicht zu beanstanden war die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in seinen Anträgen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den zuständigen Behörden oder eingeschalteten Stellen oder Personen (Subventionsgeber) für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB) gemacht.

Auch der BGH teilte die Meinung, dass bei allen Taten ein schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt. Immerhin hatte der Angeklagte das Soforthilfeverfahren in einer deutschlandweiten Notlage ausgenützt durch mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellte Anträge. Zudem betrug der Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen 50.000 EUR. Das gilt auch nach BGH als Gewerbsmäßigkeit des Handelns und ist ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles.

Subventionserheblichkeit

Das Gericht stellt in diesem Urteil fest, nach welchen Kriterien die Subventionserheblichkeit zu beurteilen ist. Die Vergabevoraussetzungen sollen für den Subventionsempfänger klar erkennbar sein, ebenso Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane. Tatsachen sollen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden.

Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder, sind keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne. Haushaltsgesetze enthalten keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen. Also kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus. Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen werden. Diesen Anforderungen genügten die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare.

Siehe auch folgenden Artikel:

Beihilferegelungen, FAQ / 2.2 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.


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Schlagworte zum Thema:  Subvention, Bundesgerichtshof (BGH), Betrug, Revision