(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen

 

1.

[1]die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten beschäftigten Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,

Bis 30.09.2000:

1.

die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,

 

2.

die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten,

 

3.

[2]die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von Schwerbehinderten,

 

a)

die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),

 

b)

die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind,

 

c)

die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder einem Integrationsprojekt nach dem Elften Abschnitt eingestellt werden,

 

d)

die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder

 

e)

die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,

Bis 30.09.2000:

3.

die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7 Abs. 1),

 

4.

im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,

 

5.

die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,

 

6.

die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 2 ),

 

7.

die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,

 

8.

die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 ),

 

9.

[3]die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zwölften Abschnitt,

Bis 30.09.2000:

9.

die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt.

 

10.

[4]die Erfassung der Integrationsfachdienste nach dem Siebten Abschnitt sowie die Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste.

 

(2)[5] Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.

Bis 30.09.2000:

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 11 Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 5 hinaus

1.

in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder

2.

Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder

3.

Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder

4.

Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2, oder

5.

Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2,

einstellen. Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), gewährt. Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeitsverhältnisses von Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf Jahre, bei Ausbildungsverhältnisses auf deren Dauer zu befristen. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren.

 

(3)[6] Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer Gruppen Schwerbehinderter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden.

Bis 30.09.2000:

(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land übertragener befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosig...

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