(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6.

 

(2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

 

(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet.

 

(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet.

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