(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehinderten im Sinne des § 6 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz, höchstens 3 Pflichtplätze, zulassen, wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 9 Abs. 2.

 

(2)[1] Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird auf 2 Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die Anrechnung auf 3 Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Bis 30.09.2000:

(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 2000 auf 2 Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anrechnung auf 3 Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

 

(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.

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