a) Verfahrensgebühr

 

Rz. 81

In den Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3513). In aller Regel wird hier jedoch nur die Verfahrensgebühr der VV 3500 anfallen.

b) Gebühr der Hauptsache

 

Rz. 82

Eine geringere Gebühr kann nach § 15 Abs. 6 entstehen, wenn in der Hauptsache eine geringere Verfahrensgebühr vorgesehen ist (siehe Rdn 74).

c) Tätigkeit

 

Rz. 83

Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit im Erinnerungsverfahren (Vorb. 3 Abs. 2). Nimmt der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners die Erinnerungsschrift entgegen und prüft er, ob im Interesse des Mandanten eine Erwiderung erforderlich ist, löst dies bereits die Verfahrensgebühr der VV 3500 aus.[111] Auf Rdn 35 ff. wird verwiesen.

[111] AG Meißen JurBüro 2005, 594.

d) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 84

Bei gemeinschaftlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sodass die Gebühr bei einem weiteren Auftraggeber 0,8 beträgt. Auf Rdn 39 ff. wird verwiesen.

e) Vorzeitige Erledigung

 

Rz. 85

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so verbleibt es dennoch bei der vollen 0,5-Gebühr. Eine Ermäßigung findet nicht statt (arg. e Anm. zu VV 3503, 3505, 3507). Auf Rdn 40 ff. wird verwiesen.

f) Auftrag des Anwalts

 

Rz. 86

Die Verfahrensgebühr erhält der Anwalt auch dann, wenn er die Erinnerungsschrift lediglich liest und prüft, ob etwas zu veranlassen ist, und sich entschließt, keine Stellungnahme abzugeben.[112] Erforderlich ist allerdings, dass dem Anwalt auch ein Auftrag im Erinnerungsverfahren erteilt war. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Beschwerde Bezug genommen werden (vgl. Rdn 18 ff.).

[112] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 9.

g) Terminsgebühr

 

Rz. 87

Findet ausnahmsweise im Erinnerungsverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so kann auch die Terminsgebühr nach VV 3513 entstehen, etwa bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erl. zu VV 3513 wird verwiesen.

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