Rz. 40
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, also bevor der Anwalt einen Schriftsatz einreicht oder einen Termin wahrnimmt, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nicht wie etwa die Verfahrensgebühren nach VV 3101 Nr. 1 oder VV 3201 Nr. 1 u.a.[59] Diese Ermäßigungsvorschriften gelten nicht in allgemeinen Beschwerdeverfahren. Eine Reduzierung ist hier nicht vorgesehen (arg. e Anm. zu VV 3503, 3505, 3507). Der Einreichung eines Schriftsatzes zur Auslösung einer vollen Verfahrensgebühr bedarf es also nicht.[60]
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