Rz. 36
Gleiches gilt für den Anwalt des Beschwerdegegners. Es ist dabei unerheblich, wie der Auftraggeber von dem Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat. Der Anwalt verdient daher auch dann die Verfahrensgebühr, wenn weder ihm noch dem Mandanten die Beschwerdeschrift zugestellt worden ist, sondern er oder der Mandant nur zufällig von dem Verfahren Kenntnis erhalten haben.[49] Voraussetzung ist jedoch ein entsprechender, also auf das Verfahren bezogener Auftrag (vgl. Rdn 18 ff.).[50]
Rz. 37
Zum Entstehen der Verfahrensgebühr nach VV 3500 genügt, dass der Anwalt prüft, ob auf die Beschwerde hin etwas zu veranlassen ist und er nach Prüfung zum Ergebnis kommt, es sei nichts zu veranlassen.[51] Die Ermäßigungsvorschriften der VV 3101/3201 Nr. 1 oder 2 gelten nicht in allgemeinen Beschwerdeverfahren (arg. e Anm. zu VV 3503).[52] Der Einreichung eines Schriftsatzes bedarf es also nicht, rechtfertigt aber i.d.R. die Annahme, dass die Gebühr entstanden ist.[53] Die Fertigung eines Entwurfs reicht aus.[54] Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt überhaupt einen Auftrag hatte (vgl. Rdn 18 ff.).[55]
Rz. 38
Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift und ihre Weiterleitung an den Mandanten genügen noch nicht, um die Gebühr nach VV 3500 auszulösen. Diese Tätigkeit gehört noch zur Ausgangsinstanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9).[56]
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