Rz. 8
Die Vergütung nach VV 3500, 3513 für Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich für sämtliche Arten von Beschwerden, soweit nicht nach VV Vorb. 3.5 i.V.m. Vorb. 3.2 Abs. 2, Vorb. 3.2.1 oder Vorb. 3.2.2 die Vorschriften der VV 3100 ff., 3200 ff. oder 3206 ff. gelten und sofern in VV Teil 3 Abschnitt 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichende Bestimmungen enthält VV Teil 3 Abschnitt 5 wiederum in:
▪ | VV 3502, 3503 für die Rechtsbeschwerde (z.B. nach § 574 ZPO), |
▪ | VV 3504 f. für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung, |
▪ | VV 3506 ff. für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, und zwar auch für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG im Arbeitsgerichtsverfahren.[2] Die gegenteilige Entscheidung des AG Koblenz[3] ist auf die Erinnerung wieder aufgehoben worden.[4] |
▪ | VV 3506 ff. für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, soweit diese vorgesehen ist (siehe hierzu VV 3506 Rdn 1 ff.). |
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