Rz. 1

Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln die Vergütung des Anwalts:

in Beschwerdeverfahren sowie

in Verfahren über

die Erinnerung Entscheidungen des Rechtspflegers, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2),
die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, auch wenn sie nicht vom Rechtspfleger vorgenommen worden ist,
sonstige Erinnerungen (einschließlich der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO§ 19 Abs. 2 Nr. 2), sofern der Anwalt hierzu einen Einzelauftrag hat (anderenfalls sind sie Teil der Hauptsache, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5).

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