Rz. 1

VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 regelt die Gebühren im Revisionsverfahren.

 

Rz. 2

Ebenso wie die Gebühren des Berufungsverfahrens aus Teil 3 Abschnitt 2 für die in VV Vorb. 3.2.1 aufgeführten erstinstanzlichen Verfahren und Beschwerdeverfahren gelten, sind die Gebührenvorschriften für Revisionsverfahren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 für

die in Nr. 1 Buchst. a, b und c genannten Rechtsbeschwerdeverfahren,
die in Nr. 2 genannten Berufungen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des BPatG und
die in Nr. 3 genannten Beschwerden vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

anzuwenden.

 

Rz. 3

Darüber hinaus gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auch in Verfahren vor den Verfassungsgerichten (§ 37 Abs. 2 S. 1) sowie in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (§ 38 Abs. 1 S. 1) entsprechend.

 

Rz. 4

In VV Vorb. 3.2.2 sind neben denjenigen Verfahren, für die die Gebühren nach VV 3206 ff. unmittelbar gelten, alle übrigen Verfahren aufgezählt, in denen sich die Beteiligten bereits im Beschwerdeverfahren durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen. Die Überschrift der VV Vorb. 3.2.2 des Gliederungsabschnitts war durch das FGG-ReformG bereits um die Aufnahme "bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden" entsprechend ergänzt worden. Die in der Überschrift enthaltene Einschränkung auf "bestimmte" Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren stellt klar, dass es neben den in VV Vorb. 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren und den in Nr. 1 genannten Rechtsbeschwerdeverfahren weitere gibt, die nicht nach den VV 3206 ff., sondern nach anderen Gebührentatbeständen abzurechnen sind.

 

Rz. 5

Die Regelung ist daher abschließend. Für andere Rechtsbeschwerden, die nicht ausdrücklich in VV Vorb. 3.2.2 geregelt sind, gelten die Vergütungsvorschriften der VV 3502 ff., 3516 (Anm. zu VV Vorb. 3.5) bzw. VV 3200 ff. (vgl. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4) soweit sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten.[1]

 

Rz. 6

Insoweit in den Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen möglich sind (vgl. § 84 S. 1 GWB, § 99 S. 1 EnWG, § 43 KSpG, § 9 VSchDG, § 63 S. 1 WpÜG), ist VV Teil 3 unanwendbar. Die Gebühren richten sich dann nach VV Teil 5 (VV 5113, 5114).

 

Rz. 7

Auf Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie in Freiheitsentziehungssachen ist VV Teil 3 ebenfalls unanwendbar. Die Gebühren richten sich hier nach VV Teil 6, VV 6300 bis 6303.

 

Rz. 8

In Rechtsbeschwerdeverfahren nach der WBO ist VV Teil 3 ebenfalls unanwendbar. Die Gebühren richten sich nach VV Teil 6, VV 6402, 6403.

 

Rz. 9

Fraglich war, ob unter VV Vorb. 3.2.2 auch Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde fallen. Diese Frage ist zwischenzeitlich dadurch geklärt, dass in den VV 3504 ff. jetzt alle Verfahren über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels geregelt sind und damit auch die Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nach VV Vorb. 3.2.2 (dazu VV 3504 Rdn 1 ff.).

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.2 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge