Rz. 73

Hinsichtlich der Erinnerungen in Vollstreckungsverfahren gilt § 19 Abs. 2 Nr. 2. Vollstreckungserinnerungen nach § 766 ZPO (gegen Vollstreckungsmaßnahmen) gehören immer zur jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), unabhängig davon, ob sie sich gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des Rechtspflegers oder anderer Vollstreckungsorgane richtet (etwa gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers). Die VV 3500 ff. sind nicht anwendbar; die Tätigkeit des Anwalts wird hier vielmehr durch die Gebühren nach VV 3309 abgegolten Siehe hierzu auch ausf. VV 3309 Rdn 178 ff.[104]

 

Rz. 74

Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, richtet sich die Vergütung nach den VV 3500 ff. Allerdings entstehen dann die Gebühren nicht in Höhe von 0,5, sondern nur in Höhe von 0,3 (§ 15 Abs. 6; siehe auch VV 3513 Rdn 2).

 

Beispiel: Der Anwalt wird ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO beauftragt, ohne auch im zugehörigen Vollstreckungsverfahren beauftragt zu sein (Wert: 3.000 EUR).

Die Erinnerung ist in VV 3500 geregelt und löst eine 0,5-Verfahrensgebühr aus. Die Hauptsache, nämlich das Zwangsvollstreckungsverfahren, ist in VV 3309 geregelt und löst lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr aus. Da die Erinnerung hier mit zum Verfahren zählt (§ 19 Abs. 2 S. 2), kann der Anwalt nicht höhere Gebühren verdienen als in der Hauptsache. Es entsteht zwar die Verfahrensgebühr nach VV 3500; diese ist jedoch nach § 15 Abs. 6 zu kürzen. Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, VV 3500 (Wert: 3.000 EUR) (gekürzt nach § 15 Abs. 6 i.V.m. VV 3309)   66,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   13,32 EUR
  Zwischensumme 79,92 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   15,18 EUR
Gesamt   95,10 EUR
[104] BGH 28.1.2010 – VII ZB 74/09, AGS 2010, 227 = RVGreport 2010, 256 = FoVo 2010, 99; siehe hierzu auch N. Schneider in Anm. zu BGH 24.9.2004 – IXa ZB 115/04, AGS 2004, 437; ders., InVo 2005, 4.

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