Rz. 2

§ 15 Abs. 6 soll gewährleisten, dass ein Anwalt, der nur mit Einzeltätigkeiten (einzelne Handlung oder Tätigkeit, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehört) beauftragt worden ist, keine höheren Gebühren erhält als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. Erfasst werden hier diejenigen Fälle, in denen das Gesetz in der Hauptsache geringere Gebühren vorsieht als nach VV 3513, z.B. in der Zwangsvollstreckung (VV 3309, 3310: 0,3-Verfahrens- und Terminsgebühr).

 

Beispiel: Der Anwalt wird ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers beauftragt, ohne auch im zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt zu sein (Wert: 3.000 EUR). Über die Erinnerung wird vor Gericht mündlich verhandelt.

Die Erinnerung ist in VV 3500 geregelt und löst eine 0,5-Verfahrensgebühr aus. Die Hauptsache, nämlich das Zwangsvollstreckungsverfahren, ist in VV 3309 geregelt und löst lediglich eine 0,3-Verfahrensgebühr aus. Da die Erinnerung hier mit zum Verfahren zählt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2), kann der Anwalt keine höhere Gebühren verdienen als in der Hauptsache. Es entsteht zwar die Verfahrensgebühr nach VV 3500; diese ist jedoch zu kürzen. Gleiches gilt auch für die Terminsgebühr der VV 3513. Siehe hierzu auch VV 3309 Rdn 178 ff.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, VV 3500 (Wert: 3.000 EUR) (gekürzt nach § 15 Abs. 6 i.V.m. VV 3309)   66,60 EUR
2. 0,3-Terminsgebühr, VV 3513 (Wert: 3.000 EUR) (gekürzt nach § 15 Abs. 6 i.V.m. VV 3310)   66,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 153,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   29,11 EUR
Gesamt   182,31 EUR

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