Rz. 39

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren gem. VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Voraussetzung ist, dass die mehreren Auftraggeber gemeinschaftlich hinsichtlich desselben Gegenstands beteiligt sind. Diese gemeinschaftliche Beteiligung ist für das Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Eine gemeinschaftliche Beteiligung im Ausgangsverfahren reicht nicht aus.[57]

 

Beispiel: Zwei Kläger erheben Klage wegen einer gemeinschaftlichen Forderung gegen ihren vermeintlichen Schuldner. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Die Kosten des Beklagten (1.000 EUR) werden gegen beide Kläger als Gesamtschuldner festgesetzt. Dagegen erheben sie durch ihren gemeinsamen Anwalt Beschwerde und beantragen, die Festsetzung aufzuheben, soweit sie über den jeweiligen Kopfteil (§ 100 Abs. 1 ZPO), also 500 EUR, hinausgeht.

Für den Rechtsstreit erhält der gemeinsame Anwalt die nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr, da beide Kläger an der Klageforderung gemeinschaftlich beteiligt waren. Im Beschwerdeverfahren ist VV 1008 dagegen nicht anwendbar. Jeder Kläger wehrt sich gegen seine eigene, seinen Kopfteil übersteigende Haftung von jeweils 500 EUR. Es liegen somit verschiedene Streitgegenstände vor, sodass die jeweiligen Werte nach § 22 Abs. 1 zu addieren sind. Der Anwalt erhält daher eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1) von 1.000 EUR und nicht etwa eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 500 EUR.[58]

[57] OLG Köln JurBüro 1986, 1663.
[58] OLG Köln JurBüro 1986, 1663.

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