Rz. 4

In den Fällen der VV 3324 bis 3329 entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Es handelt sich um folgende Verfahren:

VV 3324: Aufgebotsverfahren (siehe VV 3324 Rdn 9),
VV 3325: Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (siehe VV 3325 Rdn 1 ff., 13),
VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (siehe VV 3326 Rdn 10),
VV 3327: Gerichtliche Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt (siehe VV 3327 Rdn 11 ff.),
VV 3328: Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (Anm. zu VV 3328) (siehe VV 3328 Rdn 14),
VV 3329: Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils nach §§ 537, 558 ZPO (siehe VV 3329 Rdn 21),

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