Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3.3.6:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

A. Überblick

 

Rz. 1

VV Vorb. 3.3.6 regelt, welche Terminsgebühr in den in VV Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 6 geregelten Verfahren gilt.

Danach gilt als Regel, dass sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1, also nach VV 3104 oder VV 3106 richtet.
Als Ausnahme hierzu gilt zum einen die Terminsgebühr der VV 3332 für die dort genannten Verfahren.
Eine weitere Ausnahme findet sich in VV 3331, die für die Verfahren nach VV 3330 gilt (Gehörsrüge).
Schließlich findet sich in Anm. S. 2 zu VV 3333 noch eine Ausnahme, die in den dortigen Verfahren eine Terminsgebühr gänzlich ausschließt.
Unabhängig von der vorstehenden Regel und Ausnahme gilt in Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Terminsgebühr des Verfahrens, für das Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 12 S. 1) beantragt wird (S. 2).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Übersicht

 
VV-Nr. Verfahren Terminsgebühr richtet sich nach
3324 Aufgebotsverfahren VV 3332
3325 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG VV 3332
3326 Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt VV 3332
3327 Gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens VV 3332
3328 Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind VV 3332
3329 Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) VV 3332
3330 Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör VV 3331
3333 Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr möglich (Anm. S. 2 zu VV 3333)
3334 Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem AG auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794 a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist VV 3104 (S. 1)
3335 Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Terminsgebühr des Verfahrens, für das Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt wird (S. 2)
3338 Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) VV 3104 (S. 1)

B. Gesondert geregelte Verfahren (S. 1)

I. Überblick

 

Rz. 2

Gemäß S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthalten VV 3332 und Anm. S. 2 zu VV 3333.

II. Ausschluss der Terminsgebühr nach Anm. S. 2 zu VV 3333

 

Rz. 3

In den Verfahren nach VV 3333, also in Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, ist eine Terminsgebühr nicht möglich (Anm. S. 2 zu VV 3333). Daher findet hier weder VV 3332 noch VV 3104 Anwendung.

III. Terminsgebühr nach VV 3332

 

Rz. 4

In den Fällen der VV 3324 bis 3329 entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Es handelt sich um folgende Verfahren:

VV 3324: Aufgebotsverfahren (siehe VV 3324 Rdn 9),
VV 3325: Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (siehe VV 3325 Rdn 1 ff., 13),
VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (siehe VV 3326 Rdn 10),
VV 3327: Gerichtliche Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen beschränkt (siehe VV 3327 Rdn 11 ff.),
VV 3328: Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaß...

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