Rz. 1

VV 3325 regelt eine gebührenrechtliche Sonderstellung der aufgeführten Verfahren. VV 3325 bestimmt, dass der Rechtsanwalt in Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 AktG, § 246a AktG (auch i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG), § 319 Abs. 6 AktG (auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,75 statt 1,3 nach VV 3100 erhält. Diese Sonderverfahren hat der Gesetzgeber nicht der Verfahrensgebühr VV 3100 unterworfen, sondern für diese eine gebührenrechtliche Sonderregelung getroffen. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die deshalb eng auszulegen ist. Nur die ausdrücklich genannten Verfahren werden erfasst.[1]

[1] NK-GK/Thiel, Nr. 3325 VV RVG Rn 1, 7.

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