Rz. 10

Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren nach VV 3332 eine 0,5-Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1), ausgenommen Verkündungstermine (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). Das Arbeitsgericht kann in den in VV 3326 aufgeführten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Terminsgebühr entsteht mithin nur, wenn:

in den Fällen des § 102 Abs. 3 ArbGG ein nicht vorgeschriebener gerichtlicher Termin vor dem Arbeitsgericht durchgeführt wird,
nach § 103 Abs. 3 ArbGG eine mündliche Anhörung vor der Kammer erfolgt,
der Rechtsanwalt an einer Beweisaufnahme oder Beeidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG teilnimmt oder
der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt.
 

Rz. 11

Auf die grundlegenden Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 zum Entstehen der Terminsgebühr wird ergänzend Bezug genommen.

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