Rz. 23

Die sog. Auslagen- oder Postentgeltpauschale beläuft sich auf 20 % der Gebühren. Eine Aufrundung auf eine Dezimalstelle, wie sie noch nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzesfassung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BRAGO vorgesehen war, findet nicht mehr statt. Auch wenn die frühere Verweisung in § 26 S. 3 BRAGO entfallen ist, muss § 2 Abs. 2 S. 2 dennoch analog angewandt werden. Es gilt danach auch für die Postentgeltpauschale die kaufmännische Auf- und Abrundung auf volle Cent, also auf die zweite Dezimalstelle.

 

Rz. 24

Da der Mindestbetrag einer Gebühr immer 15 EUR beträgt (§ 13 Abs. 2), beläuft sich die Pauschale somit auf mindestens 3 EUR.

 

Rz. 25

Als Berechnungsgrundlage können nur Gebühren herangezogen werden, nicht auch Auslagen, selbst wenn sie nach den VV 7000 ff. zur gesetzlichen Vergütung gehören. Hebegebühren für die Auszahlung von Geldern (VV 1009) sind gesetzliche Gebühren. Daher kann die Pauschale auch hierauf erhoben werden[30] (zur Berechnung der Hebegebühren siehe VV 1009 Rdn 52 f.). Da die Hebegebühr nur einen Mindestbetrag von 1 EUR vorsieht, kann hier die Pauschale sogar lediglich 0,20 EUR betragen.

 

Rz. 26

Haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung geschlossen und ergibt sich aus dem Inhalt, dass der Anwalt zusätzlich nach VV 7001, 7002 die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen abrechnen darf, so wird man davon ausgehen müssen, dass sich die Höhe der Pauschale nach der vereinbarten Vergütung berechnet und nicht nach den abbedungenen gesetzlichen Gebühren.[31] Dieser Frage dürfte aber keine große Bedeutung zukommen, da die gesetzlichen Gebühren hier selten unter 100 EUR liegen dürften.

 

Rz. 27

Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe berechnet sich die Pauschale nach den ermäßigten Beträgen des § 49. Das ist mit dem 2. KostRMoG durch die zwischenzeitlich eingefügte Anm. Abs. 2 zu VV 7002 klargestellt worden.

 

Rz. 28

Strittig war früher, wie in Beratungshilfesachen abzurechnen sei, also ob sich die Pauschale nach den Beratungshilfegebühren der VV 2501 ff. richtet oder nach den fiktiven gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren. Auch hier hat sich die Streitfrage mit dem 2. KostRMoG und der neu eigefügten Anm. Abs. 2 zu VV 7002 erledigt. Abzustellen ist auf die Beratungshilfegebühren (siehe hierzu Rdn 53 ff.).

 

Rz. 29

Auch in Verfahren nach VV Teil 6 kann der beigeordnete Anwalt seine Postentgeltpauschale nur nach den Pflichtanwaltsgebühren berechnen und nicht nach den Wahlanwaltsgebühren. Die gegenteilige Auffassung[32] ist seit dem 2. KostRMoG und der neu eigefügten Anm. Abs. 2 zu VV 7002 nicht mehr vertretbar.

 

Rz. 30

Bei Rahmengebühren (Satzrahmen und Betragsrahmen) ist die jeweilige im Einzelfall vom Anwalt nach § 14 Abs. 1 im Rahmen seines sachgerechten Ermessens festgesetzte Gebühr heranzuziehen.[33]

 

Rz. 31

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern gemeinschaftlich beauftragt, ist die Pauschale aus den nach VV 1008 erhöhten Gebühren zu berechnen. Der Höchstbetrag der Pauschale selbst wird nicht erhöht.[34] Der einzelne Auftraggeber schuldet die Pauschale nur insoweit, als sie angefallen wäre, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte (§ 7 Abs. 2). Der jeweilige Pauschalbetrag errechnet sich also aus denjenigen Gebühren, für die der einzelne Auftraggeber alleine aufzukommen hat[35] (zur Berechnung der jeweiligen Gebührenanteile bei mehreren Auftraggebern siehe § 7 Rdn 19 ff.).

[30] Enders, JurBüro 1998, 131.
[31] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 29.
[32] AG Spandau AnwBl 1971, 178 zum früheren § 112 Abs. 4 BRAGO, jetzt VV 6300 ff.
[33] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 30.
[34] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 31.
[35] AG Frankfurt AnwBl 1967, 242.

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