Rz. 45

Bei Verbindung und Trennung kann der Anwalt wählen, wie er seine Gebühren abrechnet.[63] Er kann seine Gebühren einmal aus dem Gesamtwert des verbundenen Verfahrens berechnen oder einzeln aus den Werten der getrennten Verfahren. Für die Postentgeltpauschale selbst besteht insoweit kein isoliertes Wahlrecht.[64] Die pauschale Berechnung hängt immer davon ab, wie der Anwalt die Gebühren berechnet. Wählt er die Abrechnung der Gebühren im verbundenen Verfahren, so erhält er nur eine Postentgeltpauschale. Wählt der Anwalt dagegen die getrennte Abrechnung, so erhält er in jedem der getrennten Verfahren eine gesonderte Pauschale, die sich nach dem dortigen Gebührenaufkommen berechnet.[65] Daneben darf er allerdings nicht noch eine Pauschale aus dem Verfahren während der Verbindung berechnen.[66] Anderer Ansicht ist das OLG Schleswig,[67] das auch bei getrennter Abrechnung nur eine Pauschale zugestehen will (siehe § 15 Rdn 173 ff., 181 ff. zur Vergütungsberechnung bei Verbindung und Trennung).

 

Rz. 46

Kein Fall der Verfahrenstrennung ist die Abtrennung einer Folgesache nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG[68] wohl aber bei einer Abtrennung nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG und im Falle des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren in ZPO-Verbundverfahren).[69]

[63] Siehe hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 28.
[64] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 28.
[65] LG Berlin JurBüro 1985, 1343.
[66] BGH 14.4.2010 – IV ZB 6/09, AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214 = NJW 2010, 3377; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 28.
[67] JurBüro 1986, 1045.
[68] Zur vergleichbaren Rechtslage nach der ZPO: OLG Braunschweig JurBüro 1979, 1821; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 223; OLGR 2000, 288; OLG München JurBüro 1984, 769.
[69] Zur vergleichbaren Rechtslage nach der ZPO: OLG Koblenz BRAGOreport 2000, 43 m. Anm. N. Schneider.

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