Rz. 53

Der in Beratungshilfesachen tätige Anwalt erhält seine aufgewandten Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ebenfalls nach VV 7001, 7002 erstattet (§ 44 S. 1). Bei einem mündlichen Rat gemäß VV 2501 werden allerdings auch hier in aller Regel keine Entgelte anfallen (siehe Rdn 21).[78]

 

Rz. 54

Möglich ist allerdings auch hier, dass im Rahmen einer bloßen Beratung Postentgelte anfallen (siehe auch Rdn 21). Daher kann auch hier eine Pauschale anfallen (etwa bei Telefonaten oder Schriftverkehr mit dem Mandanten). Allerdings muss der Rechtsanwalt Tatsachen vortragen, aus denen sich das Anfallen der Pauschale ergibt. Die bloße Behauptung, die Pauschale sei angefallen, ist eine Rechtsansicht, deren Richtigkeit nicht anwaltlich versichert werden kann.[79]

 

Rz. 55

Auf die Beratungshilfegebühr der VV 2500 dürfen dagegen keine Auslagen berechnet werden. Diese Gebühr darf auch nicht für die Berechnung der Postentgeltpauschale herangezogen werden. Dies ergibt sich aus der Anm. zu VV 2500, die mit der letzten Änderung des Gesetzesentwurfs noch eingefügt worden ist (siehe VV 2500 Rdn 1).

 

Rz. 56

Hinsichtlich der mit der Staatskasse abzurechnenden Entgelte war lange Zeit strittig, ob sich die Postentgeltpauschale der VV 7002 nach den Beratungshilfegebühren berechnet oder nach den fiktiven gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren. Durch die Einfügung der (Anm. Abs. 2 zu VV 7002) mit dem 2. KostRMoG ist klargestellt worden, dass auf die Beratungshilfegebühren abzustellen ist. Ältere Rspr. ist insoweit daher nicht mehr verwertbar.

 

Rz. 57

Die Postentgeltpauschale ist daher ausgehend von den möglichen Gebührenbeträgen wie folgt zu berechnen:

 
Tätigkeit Auftraggeber Gebühr Pauschale
Beratung 1 Auftraggeber 38,50 EUR 7,70 EUR
  je weiteren Auftraggeber (soweit man eine Erhöhung befürwortet) Erhöhung um 11,55 EUR bis maximal um 77,00 EUR Erhöhung um 2,31 EUR bis maximal um 12,30 EUR
Geschäftstätigkeit 1 Auftraggeber 93,50 EUR 18,70 EUR
  2 und mehr Auftraggeber 121,55 EUR und mehr 20,00 EUR
 

Rz. 58

Wird die Beratungshilfegebühr nach Anm. zu VV 2501, Anm. Abs. 2 zu 2503 auf ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren angerechnet, so hat dies keinen Einfluss auf die Postentgeltpauschale, da diese nicht angerechnet wird. Im nachfolgenden Verfahren kann der Anwalt seine Auslagen vielmehr ungeachtet der Gebührenanrechnung verlangen.[80]

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, für seinen Mandanten eine Forderung von 900 EUR einzufordern. Die außergerichtlichen Bemühungen scheitern, so dass der Anwalt Klageauftrag erhält und nach streitiger Verhandlung ein Urteil erwirkt.

Beratungshilfe:

 
1. Festgebühr nach VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme (netto) 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

Rechtsstreit:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   114,40 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen   – 46,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   105,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 220,00 EUR)   20,00 EUR
  Zwischensumme (netto) 193,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   36,72 EUR
Gesamt   229,97 EUR
[78] AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.
[79] AG Halle RVGreport 2012, 188.
[80] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592; Unzutr. insoweit LG Berlin JurBüro 1987, 1869; AG Gronau JurBüro 1985, 400 m. Anm. Mümmler.

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