Rz. 1

Nach VV 2500 i.V.m. § 44 S. 2 erhält der Anwalt unmittelbar vom Rechtsuchenden die sogenannte Beratungshilfegebühr (auch als "Schutzgebühr" oder "Handgeld" oder "Eigenbeteiligung" bezeichnet).[1] Sie beträgt 15 EUR.

 

Rz. 2

Der Anwalt kann dem Rechtsuchenden die Zahlung der Gebühr erlassen (Anm. S. 2 zu VV 2500). Es handelt sich hierbei um eine freie Ermessensentscheidung, die in aller Regel nicht gerichtlich überprüfbar ist. Der Erlass kommt insbesondere bei Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht.

[1] SG Berlin 19.8.2015 – S 204 AS 13591/14, AGS 2016, 364 = RVGreport 2016, 67; VG Göttingen 30.9.2004 – 2 A 54/03.

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