Rz. 20
Nach VV 7002 kann der Anwalt an Stelle der konkreten Abrechnung auch eine Pauschale wählen. Voraussetzung für die pauschale Berechnung ist, dass tatsächlich Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind. Die Höhe ist dabei unerheblich, da pauschal abgerechnet wird; es muss lediglich bei Ausführung des Auftrags mindestens einmal Porto oder eine Telefongebühr angefallen sein.[25] A.A. ist das AG Winsen,[26] wonach die Post- und Telekommunikationspauschale unabhängig von der Frage anfallen soll, ob im Einzelfall Einzelkosten überhaupt angefallen sind. Aus dem Begriff der Pauschale folge, dass sich eine Prüfung verbiete, ob überhaupt Kosten angefallen seien. Gegen diese Auffassung spricht allerdings der Wortlaut, wonach die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen" und nicht anstelle der tatsächlichen Abrechnung erhoben wird. Daraus folgt, dass dann, wenn keine Kosten angefallen sind, auch nichts an deren Stelle treten kann. Nicht zu verwechseln ist dies damit, dass zwar Kosten angefallen sind, diese sich aber nicht aufschlüsseln lassen, etwa bei Vereinbarung einer Flatrate (siehe Rdn 8).
Rz. 21
An solchen pauschalierbaren Kosten fehlt es, wenn der Anwalt nur eine mündliche Beratung erbringt.[27] Ruft der Anwalt den Mandanten allerdings an, um ihm telefonisch Rat zu erteilen, oder fasst er das Beratungsergebnis auf Wunsch des Mandanten nochmals schriftlich zusammen und schickt ihm dies zu, fällt die Pauschale an.[28]
Rz. 22
Die Portokosten für die Übersendung der Kostenrechnung alleine reichen nicht aus, um bereits die Pauschale auszulösen. Die bisherige Streitfrage[29] ist jetzt in Anm. zu VV 7001 geklärt.
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