Rz. 15

Wird die konkrete Abrechnung nach VV 7001 gewählt, so können alle erstattungsfähigen Entgelte abgerechnet werden, soweit sie bei Durchführung des Mandats entstanden sind und der Anwalt ihre Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Abgerechnet werden dürfen nur die konkreten tatsächlich angefallenen Kosten, also die konkreten Portokosten und die tatsächlich angefallenen Fernsprechgebühren. Hier ist weder eine teilweise Pauschalierung zulässig noch die Festsetzung eigener Telefongebührentarife. Der Anwalt darf nur diejenigen Telefongebühren abrechnen, die er auch tatsächlich abführt. So ist es also insbesondere unzulässig, Anschaffungs- und Unterhaltskosten auf die Telefongebühren umzulegen.[19] Auch die Kosten einer Flatrate können nicht anteilig umgelegt werden; insoweit bleibt nur die pauschale Berechnung.

 

Rz. 16

Die Portokosten für die Übersendung der Kostenrechnung dürfen nicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die frühere Streitfrage[20] ist zwischenzeitlich durch die Anm. zu VV 7001 geklärt.[21]

 

Rz. 17

Für die Abrechnung gegenüber dem Mandanten genügt nach § 10 Abs. 2 S. 2 grundsätzlich die Angabe des Gesamtbetrages aller Auslagen. Der Anwalt ist also nicht verpflichtet, von vornherein bei konkreter Abrechnung sämtliche einzelnen Gebühren und Porti aufzulisten. Falls der Auftraggeber die Höhe des abgerechneten Gesamtbetrages jedoch bezweifelt, muss der Anwalt auf Verlangen die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aufschlüsseln. Im Rechtsstreit ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig.[22] Will der Anwalt konkret abrechnen, so ist es zweckmäßig, von vornherein die einzelnen Entgeltbeträge zu erfassen und in der Abrechnung detailliert auszuweisen, um erst gar keinen Argwohn gegen zu hohe Auslagen aufkommen zu lassen.

 

Rz. 18

Auch auf die konkret abgerechneten Auslagen wird Umsatzsteuer erhoben, soweit die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist.[23] Der Anwalt muss die Umsatzsteuer gesondert ausweisen und dem Mandanten nach VV 7008 in Rechnung stellen. Enthalten die gezahlten Entgelte ihrerseits Umsatzsteuer (z.B. Telefongebühren), darf der Anwalt zunächst nur die Nettobeträge in seine Abrechnung einsetzen.[24] Erst anschließend wird aus der Gesamtvergütung die Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen. Anderenfalls wäre der Auftraggeber nicht in der Lage, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

 

Beispiel: Abgerechnet werden diverse Portokosten sowie Telefongebühren. In den Telefongebühren ist Umsatzsteuer enthalten. Eine Berechnung nach § 10 sähe etwa wie folgt aus:

 
1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 1.000 EUR)   132,00 EUR
Auslagen, VV 7001:    
Telefongebühren (netto) Ortsgespräch mit RA X v. 3.2.2021
  1,50 EUR
Telefongebühren (netto) Ferngespräch mit Richter Y (AG Köln) v. 4.2.2021
  4,00 EUR
Telefax an X-Versicherung v. 5.2.2021
  0,20 EUR
Brief an Y v. 8.4.2021
  0,80 EUR
Paketsendung an Z v. 15.4.2021
  6,90 EUR
Zwischensumme 145,40 EUR  
19 % Umsatzsteuer, VV 7008   27,63 EUR
Gesamt   173,03 EUR

(Unterschrift Rechtsanwalt)

 

Rz. 19

Angesichts dieser aufwendigen Abrechnung und des damit zwangsläufig verbundenen Verwaltungsaufwands dürfte es in aller Regel für den Anwalt praktikabler sein, pauschal abzurechnen. Allerdings bieten bereits einige Anwaltsprogramme Erfassungsmöglichkeiten an, wonach zumindest Portokosten sofort zur Akte gespeichert werden können, was den Erfassungs- und Abrechnungsaufwand zum Teil erheblich reduziert.

[19] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7001, 7002 Rn 15.
[20] AG Nürtingen AGS 1998, 116 m. Anm. Madert = KostRsp. BRAGO § 26 Nr. 19; Hansens, BRAGO, § 18 Rn 12; a.A. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 18 BRAGO Rn 1; Kronenbitter/Kaiser, Teil 2/6.3 S. 4.
[21] Unzutreffend Minwegen, JurBüro 2005, 621.
[22] Schumann/Geißinger, § 26 Rn 4.
[23] Kögler/Block/Pauly, Die Besteuerung von Rechtsanwälten und Anwaltsgesellschaften, 2000, § 2 Rn 203.
[24] BGH 17.4.2012 – VI ZB 46/11, AGS 2012, 268 = RVGreport 2012, 266 = NJW-RR 2012, 1016.

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