Rz. 52

Die Höhe der Gebühr berechnet sich in den Fällen der Nr. 1 bis 3 nach dem Nominalbetrag der Aus- oder Rückzahlung zuzüglich eventuell bereits entnommener Hebegebühren (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2). Zinsen und sonstige Nebenforderungen – ausgenommen Kosten nach Anm. Abs. 5 – werden entgegen § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG in voller Höhe mitberechnet. Nicht mitgerechnet werden dagegen Zinsen, die der Anwalt aufgrund der Verwahrung auf seinem Konto erwirtschaftet hat. Diese erhöhen nicht den Wert, da es hier an einer Weiterleitung fehlt. Sind Beträge in fremder Währung ausgezahlt, so sind diese Beträge in EUR umzurechnen, um die Hebegebühren zu ermitteln.

 

Rz. 53

Die Höhe der Hebegebühren errechnet sich nach Nr. 1 bis 3 wie folgt:

Nr. 1: Bei Auszahlungen bis zu 2.500 EUR einschließlich erhält der Anwalt

 
– aus dem Auszahlungsbetrag 1,0 %.

Nr. 2: Bei einem Betrag bis zu 10.000 EUR einschließlich erhält er

 
– 1 % aus 2.500 EUR = 25,00 EUR
– aus dem darüber hinausgehenden Wert weitere 0,5 %.

Nr. 3: Bei Zahlungen über 10.000 EUR steht ihm zu:

 
– 1 % aus 2.500 EUR = 25,00 EUR
– zuzüglich 0,5 % aus 7.500 EUR = 37,50 EUR
– aus dem Mehrwert über 10.000 EUR weitere 0,25 %.
 

Rz. 54

In einheitlichen Formeln ausgedrückt gilt Folgendes:

 

1. Beträge oder Werte bis einschließlich 2.500 EUR

Betrag x 1 % oder
Betrag / 100.

2. Beträge oder Werte von 2.500,01 EUR bis einschließlich 10.000 EUR

(Betrag – 2.500,00 EUR) x 0,5 % + 25,00 EUR oder
(Betrag – 2.500,00 EUR) / 200 + 25,00 EUR

3. Beträge oder Werte über 10.000 EUR

(Betrag – 7,500,00 EUR) x 0,25 % + 62,50 EUR oder
(Betrag – 7.500,00 EUR) / 400 + 62,50 EUR
 

Rz. 55

Bei Teilzahlungen ist jede Hebegebühr für sich zu berechnen. Da es sich jeweils um eigene Angelegenheiten handelt, ist § 15 Abs. 5 und 6 nicht anwendbar. Das Gesamtaufkommen der einzelnen Hebegebühren darf daher höher liegen als eine Hebegebühr aus dem Gesamtbetrag.[51] Auch die Prozentsätze der Gebühren sind jeweils nach Nr. 1 bis 3 neu zu berechnen; es findet keine Zusammenrechnung statt.[52]

 

Beispiel: An den Anwalt werden 5.000 EUR gezahlt, die er in zwei Teilbeträgen zu jeweils 2.500 EUR auszahlt.

Für beide Auszahlungen erhält der Anwalt 1 % des Zahlbetrages. Bei der zweiten Zahlung handelt es sich nicht um den "Mehrbetrag" i.S.d. Nr. 2, so dass hieraus etwa nur noch 0,5 % erhoben werden könnten.[53]

 

Rz. 56

In den Fällen der Anm. Abs. 4 berechnet sich die Gebühr nach dem Verkehrswert der Sache, § 23 Abs. 3, § 36 Abs. 1 GNotKG.

 

Rz. 57

Die Mindestgebühr beträgt 1 EUR. Die Aufrundung auf die erste Dezimalstelle, die nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht in § 11 Abs. 2 BRAGO noch vorgesehen war (volle zehn Pfennige), ist mit der Einführung des Euro bereits weggefallen. Die Hebegebühr ist daher bis auf den Cent genau zu berechnen. Lediglich Beträge unter einem Cent werden auf einen vollen Cent angehoben; ab 0,5 Cent wird aufgerundet (§ 2 Abs. 2 S. 2). Die früher gängigen Tabellen zur Hebegebühr sind nach Wegfall der Aufrundungsvorschrift daher nicht mehr praktikabel.

[51] Mümmler, JurBüro 2001, 295.
[52] Mümmler, JurBüro 2001, 295.
[53] Mümmler, JurBüro 2001, 295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge