Rz. 15

Die Vertretung in der Hauptverhandlung ist jetzt in Nr. 4 ausdrücklich erwähnt. Die BRAGO regelte diesen Fall zwar nicht ausdrücklich, galt aber auch entsprechend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, sofern der Anwalt nicht Verteidiger war. Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, dem Angeklagten, dem Privat- oder Nebenkläger oder einem sonstigen Beteiligten in der Hauptverhandlung Beistand zu leisten oder ihn zu vertreten, sofern das persönliche Erscheinen nicht erforderlich ist (z.B. im Strafbefehlsverfahren, § 411 Abs. 2 StPO;[1] bei Befreiung der Erscheinungspflicht, § 233 StPO[2]), so entsteht eine Gebühr nach Nr. 4.

 

Beispiel: Der in München wohnende Beschuldigte wird vor dem AG Hamburg wegen einer dort begangenen Verkehrsstraftat angeklagt. Er beauftragt einen Münchener Anwalt mit seiner Verteidigung. Der Münchener Anwalt wiederum beauftragt für die Vertretung in der Hauptverhandlung einen Hamburger Anwalt.

Der Münchener Anwalt erhält für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung eine Gebühr nach VV 4106. Der Hamburger Anwalt kann dagegen nicht nach den VV 4100 ff. abrechnen, da er nicht zum Verteidiger bestellt ist. Seine Vergütung bemisst sich vielmehr nach Nr. 4.

 

Rz. 16

Nr. 4 greift auch dann, wenn der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Termin bestellt ist.[3] Daran ändert auch VV Vorb. 4 Abs. 1 nichts. Diese Vorschrift regelt nur die Gleichstellung zwischen dem Verteidiger und einem anderen (Voll-)Vertreter eines anderen Beteiligten. Der Umfang der Beiordnung bestimmt sich aus dem Beiordnungsbeschluss. Wird der Anwalt für das gesamte Verfahren als Zeugenbeistand beauftragt, gelten die VV 4100 ff.[4] Die VV 4300 ff. sind dann nicht anwendbar. Wird der Anwalt allerdings als Beistand nur für einen Termin bestellt, so liegt eine Einzeltätigkeit vor, die auch für ihn nur nach Nr. 4301 Nr. 4 abzurechnen ist. Soweit hier häufig "Streit" auftritt, liegen die Probleme selten im Gebührenrecht, sondern zumeist in der Frage, in welchem Umfang der Anwalt bestellt ist.

 

Rz. 17

Liegt nur eine Einzeltätigkeit vor, so entsteht auch dann nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4, wenn die im ersten Hauptverhandlungstermin begonnene und noch nicht beendete Vernehmung des Zeugen in einem weiteren Termin fortgesetzt wird.[5]

[1] Entgegen dem Wortlaut muss sich der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten lassen; es kann sich hierbei auch um einen anderen anwaltlichen Vertreter als Unterbevollmächtigten handeln, Meyer-Goßner, § 411 StPO Rn 4 ff.
[2] Auch hier muss sich der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten lassen; es kann sich auch hier um einen Unterbevollmächtigten handeln, Meyer-Goßner, § 324 StPO Rn 7.
[4] OLG Nürnberg RVGreport 2009, 308 u. 425 = NJW 2009, 455; OLG Brandenburg RVGreport 2011, 259; OLG Hamm AGS 2008, 124 = RVGreport 2008, 108 = JurBüro 2008, 83; OLG Düsseldorf StraFo 2011, 116; OLG Schleswig AGS 2007, 191 = NStZ-RR 2007, 126; a.A. die überwiegende Rspr., die auch in diesem Fall nur eine Einzeltätigkeit annehmen will: OLG Koblenz RVGreport 2016, 144; OLG Köln 3.5.2016 – 2 WS 138/16 (unter Aufgabe der bisherigen Rspr.); OLG München AGS 2014, 219 = RVGreport 2014, 275 = JurBüro 2014, 359; OLG Saarbrücken StRR 2015, 196; OLG Bamberg DAR 2008, 493; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 262; OLG Jena 9.2.2009 – 1 Ws 370/08; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328.
[5] OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 454 = RVGprof. 2012, 169.

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