Leitsatz (amtlich)

Der einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung nach § 68b StPO als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG.

 

Normenkette

StPO § 68b; RVG-VV Vorbem. 4 Abs. 1; RVG-VV

 

Gründe

I.

Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin XXX beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV RVG.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten XXX ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 zeigte Rechtsanwalt XXX unter Vorlage einer Vollmacht der alleinsorgeberechtigten XXX (Mutter der Zeugin) die anwaltliche Vertretung der am 8.11.2000 geborenen Geschädigten XXX, sowie der XXX und der XXX an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.1.2013 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.2.2013 nahm Rechtsanwalt XXX Stellung zum bisherigen Akteninhalt und stellte für seine Mandanten Strafantrag gegen den Beschuldigten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem die ermittlungsrichterliche Vernehmung der am 8.11.2000 geborenen XXX. Die Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) wurde am 15.7.2013 in Anwesenheit von Rechtsanwalt XXX durchgeführt. Dieser beantragte am Beginn der Vernehmung seine Beiordnung als Zeugenbeistand. Die Ermittlungsrichterin stellte die Entscheidung hierüber zurück. Sie ordnete mit Beschluss vom 16.7.2013 (Az.: 1 Gs 1657/13) der Zeugin XXX Rechtsanwalt XXX für die Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Beistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO bei.

Mit Schriftsatz vom 7.8.2013 hat Rechtsanwalt XXX die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand für seine Tätigkeit für die Zeugin XXX in der Zeit von 25.7.2013 bis 7.8.2013 unter Angabe des Aktenzeichens 1 Gs 1657/13 beantragt. Er hat die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 €, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 112 €, eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG in Höhe von 112 €, eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 447,44 €.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) die von der Staatskasse an den Zeugenbeistand XXX die für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand der Zeugin XXX zu erstattende Vergütung auf 223,72 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Tätigkeit des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer bewertet. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt XXX am 15.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2013, der an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt XXX "Beschwerde" gegen diesen Beschluss eingelegt. Der Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt XXX am 30.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2013, der an diesem Tag beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) eingegangen ist, hat Rechtsanwalt XXX gegen diesen Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2013 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 22.1.2014 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) durch den Einzelrichter die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Zeugenbeistand am 24.1.2014 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.1.2014, der am 28.1.2014 beim Landgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt XXX gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Verfügung vom 29.1.2014 die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die weitere Beschwerde veranlasst und hierdurch konkludent der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers XXX ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten (§ 33 Abs. 6 Satz 4 und 3 Satz 3 RVG).

2. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. M...

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