Leitsatz (amtlich)

Dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.

 

Normenkette

StPO § 68b; RVG § 48 Abs. 1, § 51; VV RVG Nr. 4301 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 12.08.2008; Aktenzeichen 241 Js 1976/07 1 KLs)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.08.2008 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Strafverfahren wurde Rechtsanwalt S durch Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Gera vom 03.08.2007 dem Zeugen M K als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen erfolgte im Hauptverhandlungstermin vom 27.09.2007, nachdem der Zeuge in Begleitung seines Beistandes bereits zu den Hauptverhandlungsterminen vom 06. und 07.08.2007 jeweils erschienen, jedoch nicht vernommen worden war.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 beantragte Rechtsanwalt S für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 1.380,76 €, wobei sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (132,00 €), einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG (124,00 €), drei Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG (3 X 216,00 €), einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €), Reisekosten und Abwesenheitsgelder für drei Termine nach Nrn. 7003, 7005 VV RVG (3 X 39,00 € bzw. 3 X 35,00 €), Parkgebühren (14,30 €) sowie der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG (220,46 €) zusammensetzt.

Mit Beschluss vom 10.03.2008 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Gera die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt S zu zahlende Vergütung auf 399,84 € fest, wobei sie - unter entsprechender Reduzierung der Umsatzsteuer - statt der beantragten Gebühren nach Nrn. 4100,4112 und 4114 VV RVG nur die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (168,00 €) ansetzte und eine Absetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes für den Termin am 07.08.2007 sowie der Parkgebühren insgesamt vornahm.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 hat Rechtsanwalt S Erinnerung gegen die Festsetzung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.07.2008 weiter begründet. Er ist der Auffassung, dass seine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen seien.

Mit Stellungnahme vom 31.07.2008 hat der Bezirkrevisor bei dem Landgericht Gera beantragt, die Gebühren gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG festzusetzen.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Gera hat der Erinnerung von Rechtsanwalt S mit Entscheidung vom 04.08.2008 teilweise insoweit abgeholfen, als sie Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld auch für den Termin vom 07.08.2007 sowie Parkgebühren in Höhe von 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer festsetzte. Im Übrigen half sie der Erinnerung jedoch nicht ab und legte Sache dem Landgericht Gera zu Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 12.08.2008 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Gera, der das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Einzelrichter mit Beschluss vom 08.08.2008 übertragen worden war, die über die bereits erfolgte Teilabhilfe hinausgehende Erinnerung des Zeugenbeistandes als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt S mit Schriftsatz vom 19.08.2008, eingegangen beim Landgericht Gera am 21.08.2008, Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 22.08.2008 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst.

II. 1. Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht der Kammer übertragen war, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen K ausschließlich die festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 168,00 € gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nebst der festgesetzten Auslagenerstattung, der Pauschale und der Umsatzsteuer zu.

Zum Umfang des einem gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Gebührenanspruchs werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Diese reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr zusprechen, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr, bis hin zu einer Beschränkung des Gebührensanspruchs auf die Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (vgl. die Nachweise in OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2008, Az.: 5 - 2 StE 2/05; OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2007 - 3 Ws 84/07; jeweils zit. nach juris).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach dem nach ...

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