Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2504

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern……
297,00 EUR
2505

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt……
446,00 EUR
2506

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt……
594,00 EUR
2507

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt……
743,00 EUR

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

In den VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vertretend tätig wird. Mit der gegenüber VV 2503 erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten.[1]

 

Rz. 2

Soll lediglich auftragsgemäß eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erfolgen, entsteht die Beratungsgebühr VV 2502 in Höhe von 77 EUR. Zur Abgrenzung zwischen Beratung und Vertretung siehe VV 2502 Rdn 4.

[1] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.

II. Verbraucherinsolvenz

 

Rz. 3

§ 305 Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diesem Antrag ist nach Nr. 1 eine Bescheinigung beizufügen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.[2] Unter einem Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu verstehen.[3] Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als Schuldenbereinigungsplan erkennbar sein.[4] Die Gläubiger müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an den Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen.[5] In jeden Schuldenbereinigungsplan gehört eine Erklärung, ob Sicherheiten einzelner Gläubiger vorhanden sind oder nicht.[6] Inhaltlich muss der Plan für den außergerichtlichen Einigungsversuch auch die Gläubigerinteressen sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners berücksichtigen.[7]

[2] Trotz entgegenstehenden Gesetzesvorschlags (vgl. BT-Drucks 17/11268) ist der außergerichtliche Einigungsversuch gesetzlich beibehalten worden (vgl. BT-Drucks 17/13535, S. 40 f.).
[3] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[4] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[5] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[6] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[7] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.

B. Regelungsgehalt

I. Gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Mehrere Gläubiger

 

Rz. 4

Die gesamte Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit (§ 15).[8] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[9] Die Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht nebst der Postentgeltpauschale VV 7002 gem. § 15 Abs. 2 nur einmal, hängt der Höhe nach aber ab von der Anzahl der vorhandenen Gläubiger.

[8] OLG Stuttgart 12.6.2008 – 8 W 229/08; LG Berlin JurBüro 2001, 694; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 9.
[9] OLG Stuttgart 12.6.2008 – 8 W 229/08; LG Berlin RVGreport 2006, 464 = JurBüro 2007, 387.

2. Mehrere Schuldner

 

Rz. 5

Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10]

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff.

[10] OLG Frankfurt 8.6.2009 – 20 W 154/09; AG Oldenburg 28.12.2007 – 17 II 423/06 – 940; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 9.

II. Anwaltliche Tätigkeit

1. Zielrichtung ist entscheidend

 

Rz. 6

Die Entstehung der Gebühr nach VV 2504 setzt voraus, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet, die auf die Erstellung eines Plans zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Grundlage zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gerichtet ist. Für die Entstehung der Gebühr ist nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Schuldenbereinigungsplan, der auch die Gläubiger schon erkennen lässt, schon vollständig erstellt ist.[11] Denn Voraussetzung ist nach VV 2504 nur, dass die anwaltliche Tätigkeit dieses Ziel hat. Allerdings muss die anwaltliche Tätigkeit zumindest eine Ausarbeitung erkennen lassen, welche wenigstens in einzeln...

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