Rz. 1

In den VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vertretend tätig wird. Mit der gegenüber VV 2503 erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten.[1]

 

Rz. 2

Soll lediglich auftragsgemäß eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erfolgen, entsteht die Beratungsgebühr VV 2502 in Höhe von 77 EUR. Zur Abgrenzung zwischen Beratung und Vertretung siehe VV 2502 Rdn 4.

[1] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.

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