Rz. 57
Die Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt oder ob mehrere Angelegenheiten gegeben sind, ist einerseits im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Festsetzung zu prüfen (§ 55 Rdn 149). Weder die Entscheidung(en) über die Bewilligung von Beratungshilfe noch die Anzahl erteilter Beratungshilfescheine entfalten eine Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren für die Prüfung der Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten.[58] So kann trotz mehrerer Berechtigungsscheine nur eine Angelegenheit vorliegen. Umgekehrt können mehrere Angelegenheiten vorliegen, obwohl nur ein Berechtigungsschein erteilt worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Berechtigungsschein der Begriff der Angelegenheit lediglich im Singular verwendet worden ist.[59]
Im Übrigen wird auf die Erl. zu § 55 Rdn 148 ff. verwiesen.
Rz. 58
Andererseits kann es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe fehlen, wenn in derselben Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt ist oder wird.[60] Dies gilt, unabhängig davon, dass zusätzlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine abschließende Beurteilung der gebührenrechtlichen Auswirkungen der anwaltlichen Tätigkeit darauf stattzufinden hat, ob die Tätigkeit in einer oder in mehreren Angelegenheiten erfolgt ist.[61]
Rz. 59
Eine generelle klare Linie der Rechtsprechung lässt sich nicht aufzeigen, was schon darauf beruht, dass die Sachen in der Regel von den Amtsgerichten rechtskräftig entschieden werden. Selbst landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Beschwerdeverfahren führen hier nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Anwalt muss sich daher mit seiner örtlichen Rechtsprechung vertraut machen und ggf. in die Beschwerde gehen. Die Erfahrung zeigt, dass die Oberlandesgerichte zu einer großzügigeren Betrachtung neigen.
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