Rz. 149
Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheins bzw. bei der nachträglichen Bewilligung festgelegt, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird. Allerdings obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung durch den Urkundsbeamten im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Dieser allein entscheidet, wie viele gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 ff. Ausfluss der Bewilligung sind. Die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten wird dem Urkundsbeamten damit insbesondere nicht durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben.[312]
Einem Berechtigungsschein können daher mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, mehreren Berechtigungsscheinen kann dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit zugrunde liegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob im Berechtigungsschein der Begriff der Angelegenheit lediglich im Singular verwendet worden ist.[313]
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