Rz. 77
▪ | VV 1008 gilt trotz der Regelung in VV Vorb. 2.5 auch in der Beratungshilfe. VV Vorb. 2.5 bezieht sich lediglich auf die in den anderen Abschnitten des Teils 2 VV geregelten Gebühren. Wegen VV Vorb. 1 ist VV 1008 somit auch in der Beratungshilfe anwendbar; VV Vorb. 2.5 schließt VV Vorb. 1 nicht aus (a.A. VV Vorb. 2.5 Rdn 5).[201] Im Einzelnen gilt hier Folgendes: Die Beratungshilfegebühr VV 2500 i.H.v. 15 EUR schuldet nach § 44 S. 2 nur der Rechtsuchende. Sie ist in VV 1008 nicht als erhöhungsfähige Gebühr genannt und erhöht sich daher nicht. Sind mehrere Rechtsuchende vorhanden, kann der Rechtsanwalt die Beratungshilfegebühr i.H.v. 15 EUR daher von jedem Rechtsuchenden verlangen (vgl. VV 2500 Rdn 5).[202] |
▪ | Teilweise wird eine Erhöhung der in VV 2501 geregelten Beratungsgebühr i.H.v. 38,50 EUR für möglich gehalten, obwohl die Beratungsgebühr in VV 1008 nicht aufgeführt ist.[203] Zutreffend ist es, die Erhöhung abzulehnen, weil die Beratungsgebühr nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist (vgl. auch Rdn 82; VV 2501 Rdn 13).[204] |
▪ | Die in der Beratungshilfe vorgesehene Geschäftsgebühr VV 2503 i.H.v. 93,50 EUR wird allgemein als erhöhungsfähig angesehen, weil sie vom Wortlaut von VV 1008 erfasst wird.[205] |
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