Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe - Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X

 

Leitsatz (amtlich)

Vertritt ein Rechtsanwalt im Verfahren nach § 44 SGB X im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Auftraggeber, steht im die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu.

 

Normenkette

RVG § 48; RVG-VV Nr. 1008

 

Verfahrensgang

AG Altenburg (Beschluss vom 03.08.2011; Aktenzeichen UR II 2074/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 23.8.2011 wird der Beschluss des AG Altenburg vom 3.8.2011 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung vom 22.4.2011 werden über die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin des AG Altenburg vom 29.3.2011 hinaus weitere der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen i.H.v. 29,99 EUR festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin hat die Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe zu 2. und 3. in einem Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Landratsamt Altenburger Land vertreten. Unter dem 15.12.2009 wurde den Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe ein Berechtigungsschein durch das AG Altenburg erteilt. Dieser umfasst neben den Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe zu 1. bis 3. auch T. K.

Die Beschwerdeführerin hat sodann mit am 11.3.2010 beim AG eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst einer Erhöhung um 0,9 wegen drei weiteren Auftraggebern nach Nr. 1008 RVG-VV zzgl. der Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV und Mehrwertsteuer beantragt.

Das AG hat unter Absetzung der Erhöhungsgebühr von 63 EUR und unter Kürzung der Pauschale um 6 EUR den der Beschwerdeführerin zu erstattenden Betrag auf 99,96 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat diese Erinnerung eingelegt. Zur Begründung der Geltendmachung der Erhöhungsgebühr hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedarfsgemeinschaft kein eigenes Rechtssubjekt und daher von einer Mehrvertretung auszugehen sei.

Das AG hat in dem die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 3.8.2011, welcher der Beschwerdeführerin am 9.8.2011 zugestellt worden ist, die Beschwerde zugelassen.

Am 23.8.2011 wurde die Beschwerde mit dem Antrag, weitere 82,11 EUR festzusetzen, eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im bisherigen Verfahren geäußerten Ansicht vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Ablehnung der Festsetzung der Erhöhungsgebühr rechtsfehlerhaft erfolgt sei, da in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten worden seien und hieraus eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt erwachse. Überdies folge der Festsetzungsanspruch aus der Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften.

Der zum Rechtsbehelf angehörte Bezirksrevisor des LG Gera verteidigt die Festsetzung durch das AG.

II. Die Beschwerde ist nach ausdrücklicher Zulassung durch das LG gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Rechtsbehelf hat in der Sache teilweise Erfolg. Auf den am 11.3.2011 eingegangenen Antrag sind Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 129,95 EUR festzusetzen.

Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu, wenn - wie vorliegend - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind, und zwar auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2006 - 5 W 2/06; KG, Beschl. v. 3.5.2007 - 1 W 407/06; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.5.2010 - 2 Wx 4/10, jeweils zitiert nach Juris).

Dies beruht zum einen darauf, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV in Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses geregelt ist, in dem die allgemeinen Gebühren aufgeführt sind. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach Teil 2 ("Außergerichtliche Tätigkeiten"), wobei die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren in dessen Abschnitt 5 geregelt sind. Aufgrund dieser Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften kann aus der diesem Abschnitt vorangestellten Vorbemerkung 2.5, wonach Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen, nicht der Schluss gezogen werden, dass die in Teil 1 geregelten allgemeinen Gebühren nicht zur Anwendung gelangen könnten. Vielmehr wird durch die Vorbemerkung 2.5 lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannter Gebühren ausgeschlossen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., m.w.N.).

Die Beschwerdeführerin ist hier gem. Nr. 1008 RVG-VV für mehrere Personen als Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig gewesen, nämlich auf Grund eines Auftrags für mehrere Mandanten im gleichen Rahmen und mit innerem Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.). Insofern beruht die Gebührenerhöhung auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung m...

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